Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 3. März 2017 einen Preisvergleich als wettbewerbswidrig eingestuft, bei dem nicht auf den Umstand hingewiesen wurde, dass ein gewährter Neukunden-Bonus in die Preisberechnung einbezogen wurde.
Grundlage der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ist ein Streitverfahren zweier Mitbewerber aus dem Bereich der Strom- und Gasbranche. Die Beklagte hat im Rahmen der angegriffenen Werbung ihre Jahrespreise angegeben und im Rahmen einer Preisgegenüberstellung auch den von ihr gewährten Neukunden-Bonus berücksichtigt, ohne dies zu erwähnen. Die Folge war, dass ihre Preise günstiger erschienen als die Preise der Mitbewerber. Das Oberlandesgericht entschied, dass eine solche Preisvergleichswerbung irreführend sei. Grundsätzlich ist eine vergleichende Werbung auch unter Angabe von Preisen wettbewerbsrechtlich zulässig. Allerdings müsse im Rahmen des Preisvergleichs der angesprochene Verkehr darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Preisangaben aus dem jeweils ersten Vertragsjahr handele, bei dem auch der Neukundenrabatt eingepreist sei. Wenn hierauf nicht deutlich hingewiesen werde, entstehe ein falscher Eindruck mit der Folge, dass der Preisvergleich dann unzulässig wird. Grund dafür ist, dass der angesprochene Verkehr davon ausgehe, dass auch in den Folgejahren der Vertragslaufzeit das Niveau der Preisgegenüberstellung gelte, was nicht der Fall ist, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Neukunden-Rabatt handelt.
Fazit:
Die Entscheidung des 6. Zivilsenats ist auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung zutreffend. Soweit im Rahmen von Preisvergleichen Rabatte berücksichtigt werden, ist in jedem Fall im Rahmen der vergleichenden Werbung eindeutig hinzuweisen, um eine unzulässige vergleichende Werbung zu verhindern. Der Beginn der Laufzeit eines mehrjährigen Vertrages wie in der vorliegenden Fallgestaltung, sondern auch für Preisvergleiche.