Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. April 2017 den Betreiber eines Bewertungsportals von Kliniken für unrichtige Tatsachenbehauptungen verurteilt, nachdem der Betreiber auf Beanstandungen Änderungen ohne Abstimmung mit dem bewertenden Patienten vorgenommen hat.
Dem Verfahren liegt ein Rechtstreit zwischen der Betreiberin einer Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie als Klägerin und dem Betreiber eines Online-Bewertungsportals für Kliniken zugrunde. Ein Patient der Klägerin wurde in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert und nach der Operation in ein anderes Krankenhaus verlegt, wo eine Sepsis auftrat. In Folge dessen stellte der Patient einen Erfahrungsbericht über die Klinik der Klägerin auf dem Bewertungsportal der Beklagten ein. Im Rahmen der Bewertung behauptete der, dass die septische Komplikation bei einem Standardeingriff zustande gekommen sei und das Klinikpersonal mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, sodass er beinah zu Tode gekommen sei. Daraufhin fordert die Klinikbetreiberin die Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus ihrem Portal auf. Die Betreiberin des Bewertungsportals nahm daraufhin ohne Abstimmung und Rücksprache mit dem Patienten eine Änderung an dem Text durch Einfügung eines Zusatzes und Streichung eines Satzteils vor.
Nunmehr nahm die Klägerin die Beklagte im Wege einer Unterlassungsklage für die nach wie vor ersichtlichen Kommentare in Anspruch. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt und das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und bestätigt, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers des Bewertungsportals sich dadurch ergeben, dass er ohne Kenntnis und Abstimmung mit dem bewertenden Patienten eine inhaltliche Änderung des Textes vorgenommen habe. Durch diese Änderung habe er sich den geänderten Text wie einen eigenen Text zu Eigen gemacht und habe dementsprechend auch für diese Äußerung die Verantwortung zu übernehmen. In Folge der nach wie vor auftretenden unwahren Tatsachenbehauptungen sei die Verurteilung zur Unterlassung aufgrund eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zutreffend erfolgt.
Fazit:
Im Rahmen des Verfahrens ging es maßgeblich um die Frage der Zurechnung von Drittäußerungen. Diese Problemstellungen treten im Äußerungsrecht immer wieder im Rahmen von Bewertungsportalen, aber auch im Bereich von Social-Mediaforen oder Blogs auf. Entscheidend ist nach Ansicht des Senats, dass durch die Änderungen der Tatsachenäußerungen ohne Abstimmung mit dem Verantwortlichen Patienten der Bewertungsportalbetreiber sich diese zu Eigen gemacht habe. Diese Ansicht ist aus unserer Sicht zutreffend. Ähnliche Fallgestaltungen treten in jüngerer Vergangenheit auch häufiger im Bereich Social-Media auf, wenn persönlichkeitsrechtsverletzende Drittäußerungen durch Maßnahmen wie das Kommentieren oder Liken sich zu Eigen gemacht haben. In diesem Zusammenhang ist dann eine Haftung begründet und eine Inanspruchnahme auch des den Drittcontent kommentierenden oder bewertenden möglich.