LG Freiburg: „Nr. 1 in Europa“ irreführend, wenn Spitzenstellung nicht in allen wichtigen Märkten existiert

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 2. Mai 2016 die Werbung mit einer Spitzenstellung in Europa verboten, wenn der Werbende nicht in allen wichtigen Ländern für die beworbenen Produkte und Dienstleistungen diese Spitzenstellung innehat.

Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war die Werbeaussage

 

„Nr. 1 in Europäischen Apotheken“

 

für eine Sonnencreme. Im Rahmen dieser herausgestellten Werbeaussage befand sich ein Sternchenhinweis, der in der Fußnote aufgelöst wurde. Danach war die Werbende mit den von ihr angegebenen Umsatzzahlen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union nicht die Nr. 1 in Apotheken, unter anderem in Großbritannien und Polen.

Das Landgericht hat die Werbeaussage trotz dem Sternchenhinweises als irreführend und damit wettbewerbswidrig verboten. Nach Ansicht der Kammer ist für eine zulässige Spitzenstellung auf Europäischer Ebene erforderlich, dass die Spitzenstellung nachweisbar in allen wichtigen Ländern der Europäischen Union existiert. Dies ist nicht der Fall, wenn im Apothekenbereich so wichtige Länder wie Großbritannien und Polen fehlen. In Bezug auf den Sternchenhinweis begründete die Kammer die mangelnde Relevanz damit, dass eine Blickfangartig herausgestellte Werbeaussage nur aus einen Sternchenhinweis konkretisiert werden könne. In dem Fall, in dem eine dreiste Lüge in der blickfangartig hervorgehobenen Werbung vorhanden sei, könne auch eine Auflösung im Sternchenhinweis die Irreführung nicht mehr beseitigen.

Fazit:

Die Entscheidung ist ein hervorragendes Beispiel für die nach wie vor praktizierten Fehler im Bereich der Spitzenstellungswerbung sowie der Blickfangwerbung. Im Bereich der Spitzenstellungswerbung sollte eindeutig auch räumlich die Spitzenstellung in den Gebieten nachweisbar existieren, auf welche sich die Werbung erstreckt. Sobald sich die Spitzenstellung auf Europa erstreckt ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass in jedem einzelnen Mitgliedsland die Spitzenstellung nachweisbar existiert. Allerdings müssen die für das jeweilige Produkt oder Dienstleistung wichtigen Ländern nachweisbar im Rahmen der Spitzenstellung erfasst sein. Dies birgt immer ein gewisses Risiko, welche Länder für das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung relevant sind. Dieses Risiko hat gleichwohl der Werbende zu tragen. Im Bereich der Blickfangwerbung ist die Grenze der zulässigen Auflösung mittels eines Sternchenhinweises nur dann erreicht, wenn die herausgestellte Werbeaussage unzutreffend ist. In diesem Fall helfen auch Erläuterungen wie in der vorliegenden Fallgestaltung nichts mehr.

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