Neues Verbrauchervertragsrecht zum 13.06.2014 in Kraft getreten

Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Deutschland in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen. Die Umsetzung der Richtlinie hat auch in Deutschland zu wichtigen Änderungen, insbesondere für den Fernabsatz und den Online-Handel, geführt.

Hier finden Sie fünf der wichtigsten Änderungen im Überblick:

Europaweit einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung: Ab sofort kann die gleiche Muster-Widerrufsbelehrung in ganz Europa verwendet werden. So besteht auch ohne aufwendige rechtliche Prüfung von ausländischem Recht die Möglichkeit, europaweit Online-Handel zu betreiben und dabei ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufzuklären.

Einheitliche Widerrufsfrist bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung: Entgegen der früheren Regelungen zur Widerrufsfrist bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung endet die Widerrufsfrist nunmehr einheitlich nach einem Jahr und 14 Tagen und bringt damit eine höhere Rechtssicherheit.

Ausdrückliche Erklärung des Widerrufs: Der Verbraucher muss zukünftig ausdrücklich den Widerruf gegenüber dem Unternehmer erklären. Dies kann allerdings formfrei geschehen, also auch mündlich per Telefon. Neu ist darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein ebenfalls europaweit einheitliches Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen muss. Die Verwendung des Musters steht dem Verbraucher jedoch frei.

Rücksendekosten hat der Verbraucher grundsätzlich zu tragen: Im Fall eines Widerrufs hat der Verbraucher nach den neuen gesetzlichen Regelungen die Rücksendekosten grundsätzlich selbst zu tragen. Dem Unternehmer steht es allerdings frei, die Kosten für die Rücksendung zu übernehmen. Dies kann insbesondere interessant für den Unternehmer sein, wenn eine bestimmte Art der Rücksendung wegen der Beschaffenheit der Ware erwünscht ist oder einfach nur aus Gründen der Kundenzufriedenheit.

Neue Informationspflichten: Neben den bereits bestehenden Informationspflichten, wie beispielsweise die Pflicht zur Nennung der wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren oder Dienstleistungen, muss neuerdings beispielsweise auch über das Bestehen von Garantien und deren Bedingungen vorvertraglich aufgeklärt werden.

Fazit:

Die Verbraucherrechterichtlinie sowie ihre Umsetzung in nationales Rechts ist zweifellos ein wichtiger Schritt um die Verbraucherrechte europaweit zu festigen. Aufgrund des bereits hohen Verbraucherrechtsstandards fallen die gesetzlichen Änderungen hierzulande allerdings nicht zu stark ins Gewicht und können mit geringem Aufwand umgesetzt werden. Dennoch ist Vorsicht bei der Anpassung und Umsetzung der neuen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Shop-Aufbau oder sogar im stationären Handel geboten. Wie die vergangen Jahre gezeigt haben, bieten bereits geringe Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen Angriffsfläche für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen den Unternehmer.

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