Europäischer Gerichtshof: Framing stellt grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar

Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache C-348/13 – BestWater International – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 entschieden, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werks in einer anderen Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin stellt Wasserfilter her und vertreibt diese. Zu Marketingzwecken hat sie einen Film unter dem Titel „Die Realität“ zum Thema Wasserverschmutzung herstellen lassen und sich die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte einräumen lassen. Der Film war, nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung, über YouTube abrufbar. Er wurde unter dem Usernamen eines an dem Verfahren nicht beteiligten Dritten dort eingestellt. Die Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter einer mit der Klägerin im Wettbewerb stehenden Firma tätig. Auf ihrer Internetseite, über die sie verschiedene Produkte bewerben, ermöglichen sie Besuchern den Film „Die Realität“ im Wege des sogenannten Framing abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film von YouTube-Servern abgerufen und in einem auf der Internetseite der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Verwendung des Films auf der geschäftlich genutzten Internetseite der Beklagten greife in ihr Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG ein.

Das Landgericht München I hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht München hat das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, die Bereithaltung eines Werks im Wege des Framing stelle grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite (hier der Nutzer von YouTube) darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Derzeit ist der Rechtsstreit beim BGH anhängig. Der BGH teilt insoweit die Auffassung des OLG München und verneint die öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen des Framing. Allerdings zog der Senat in Erwägung, dass Framing bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG möglicherweise ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzt und legte diese Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.

In dem nunmehr vor wenigen Wochen ergangenen Beschluss hat der EuGH klargestellt, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Bedingung hierfür ist allerdings, dass das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Diese Feststellung gilt auch, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt.

Es obliegt nun dem BGH unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH die verbindlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung der Framing-Technik zu entwickeln.

Fazit:

Der Beschluss des EuGH ist überraschend. Zwar enthält er eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Anwendung der Framing-Technick, allerdings werden hierdurch bei konsequenter Fortbildung der Rechtsprechung die Möglichkeiten eines Urhebers, sich zukünftig gegen Framing zur Wehr zu setzen, deutlich beschränkt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BGH der Ansicht des EuGH lückenlos anschließen wird oder doch den bestehenden Auslegungsspielraum nutzen wird, um Urheberrechtsinhaber vor einem uferlosen Rechtsverlust im Online-Bereich zu schützen.

Simple Share Buttons