Bundesgerichtshof: Typenbezeichnung von Produkten muss in Werbeanzeigen angegeben werden

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) unmissverständlich klargestellt, dass in einer Werbeanzeige, in der für Produkte unter Angabe einzelner Ausstattungsmerkmale und des Preises geworben wird, auch die Typenbezeichnung der Produkte angegeben werden muss. Andernfalls liegt eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG vor.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Elektrohändler in einer Anzeige elektrische Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen und Wäschetrockner beworben. Dies unter Verwendung von Abbildungen der Produkte und unter Angabe einzelner Ausstattungsmerkmale wie Abmessungen und Energie-Effizienz-Klassen sowie des Preises. Nicht angegeben war aber die Typenbezeichnung der einzelnen Produkte.

Die Wettbewerbszentrale griff dies mit der Begründung an, die genaue Angabe der Typenbezeichnung sei erforderlich, da der Verbraucher ohne die Typenbezeichnung die beworbenen Produkte nicht mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten vergleichen könne. Damit habe der Händler die Verbraucher durch Unterlassen irregeführt. Das Landgericht Stuttgart folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) wies die Berufung des Händlers gegen das Urteil zurück.

Der BGH bestätigte nunmehr die Entscheidung des OLG Stuttgart und stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass es sich bei der Typenbezeichnung um eine wesentliche Eigenschaft des Produktes handele, da nur sie dem Verbraucher einen sicheren Vergleich der einzelnen Produkte ermögliche. Der BGH wies damit die Argumentation des Händlers zurück, der unter anderem damit argumentiert hatte, die Identifizierbarkeit des Produkts sei nicht mit der Typenbezeichnung gleichzusetzen, da zum Beispiel in der Handelslogistik die Indexnummer der Haushaltsgeräte entscheidend sei.
Außerdem verwarf der BGH das Argument, dass diverse Geräte, die jeweils vom selben Hersteller stammen und technisch identisch seien, eine unterschiedliche Typenbezeichnung aufwiesen und oftmals technisch identische Geräte unter dem Namen verschiedener Hersteller unter verschiedenen Typenbezeichnungen angeboten würden.

Fazit:

Die Entscheidung reiht sich ein in eine Reihe weiterer Entscheidungen, die die Anforderungen an die Transparenz von Werbeanzeigen und den Umfang der in den Werbeanzeigen erforderlichen Angaben für die Händler erhöhen.

Die Händler müssen penibel darauf achten, in Werbeanzeigen, in denen für bestimmte Produkte unter Angabe von Ausstattungsmerkmalen und Preisen geworben wird, auch tatsächlich alle relevanten Ausstattungsmerkmale anzugeben. Ausgenommen hiervon ist lediglich allgemeine Imagewerbung oder Erinnerungswerbung.

Andernfalls droht den Händlern eine Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen.

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