LG Hamburg: Filialanschrift reicht bei Werbung mit Produktdetails nicht

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 26. April 2016 eine werbende Bank zur Unterlassung verurteilt, in Printanzeigen lediglich ihre Filialanschrift und nicht die tatsächliche Geschäftsanschrift anzugeben.

Grundlage des Rechtsstreits war eine Printanzeige für eine Kapitalanlage einer Bank. Hierbei wurden Laufzeit, Mindesteinlage und Zinssatz angegeben. Die Werbung enthielt als Angaben zur werbenden Bank lediglich die Filialanschrift sowie deren E-Mail-Adresse nicht jedoch die tatsächliche Geschäftsanschrift der werbenden Bank.

 

Das LG Hamburg verurteilte die werbende Bank auf Beanstandung eines Wettbewerbsvereins zur Unterlassung vergleichbarer Printanzeigen ohne Nennung der tatsächlichen Geschäftsanschrift. Als Begründung führte die Kammer aus, dass die konkrete Werbung hinreichende Detailangaben zur Kapitalanlage beinhalten würde, so dass eine „Aufforderung zum Kauf“ im rechtlichen Sinne vorliege. Hiernach bestehe wettbewerbsrechtlich die Verpflichtung, die notwenigen Informationspflichten zum Werbenden anzugeben, zu denen die Identität und geschäftliche Anschrift gehörten. Hierbei sei es nicht ausreichend die bloße Filialanschrift anzugeben, da es aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf den tatsächlichen Vertragspartner im Rahmen eines Geschäfts ankomme. Damit dieser sich über den möglichen Vertragspartner informieren könne, müsse die Geschäftsanschrift der werbenden Bank in der Werbung genannt sein.

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der strengen Rechtsprechung zu den Informationsangabenverpflichtung bei Werbung mit konkreten Produktdetails und Preisen. Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein Angebot im rechtlichen Sinne im Rahmen der Werbung platziert wird. Maßgeblich ist aus Sicht der Rechtsprechung und der zu Grunde liegenden Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausschließlich, dass die Werbung so konkrete Produkt- und Dienstleistungsangaben im Detail erhält, dass eine Vergleichsmöglichkeit mit den Mitbewerberangeboten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs möglich ist. In diesem Fall liegt bereits eine „Aufforderung zum Kauf“ im rechtlichen Sinne vor, mit der Folge, dass zahlreiche Informationspflichten, unter anderem auch die Angabe der Identität und geschäftlichen Anschrift notwendig wären. Hierbei ist dann die Entscheidung völlig richtig und konsequent, da die Angabenverpflichtung zu dem jeweiligen möglichen Vertragspartner der beworbenen Produkte anfällt und hier die bloße Filialangabe nicht ausreichend ist.

Sollten die Informationspflichten vermieden werden, bleibt im Print sowie im Online-Bereich nichts anderes übrig, als sich auf eine imagebezogene Kampagne zu beschränken.

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