BGH: Priorität Gleichnamiger bei treuhänderisch registrierter Domain

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom März diesen Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Frage zu befassen, wer unter Gleichnamigen einen Domainnamen für sich beanspruchen kann.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um den Namen Grit Lehmann. Der Beklagte hatte die Domain grit-lehmann.de treuhänderisch für eine Frau registriert, die den Namen Grit Lehmann trug. Unter der Domain wurde allerdings keine Website betrieben, sondern nur der Hinweis angezeigt: „Hier entsteht eine Internetpräsenz“. Die Klägerin, die ebenfalls den Namen Grit Lehmann trug, erwirkte bei der DENIC einen Dispute-Eintrag und machte dann einen Anspruch auf Löschung der Domain gegen den treuhänderischen Inhaber der Domain geltend.

Nach Auffassung des BGH zu Recht. Der BGH bekräftige zunächst nochmals seine ständige Rechtsprechung, nach der bei Gleichnamigen grundsätzlich das „Gerechtigkeitsprinzip der Priorität” gilt. Im vorliegenden Fall kommt der zeitlich vor dem Dispute-Eintrag liegenden Eintragung der Domain nach Auffassung des BGH aber nicht die bessere Priorität zu. Dies deshalb, weil der Klägerin keine einfache und zuverlässige Möglichkeit zur Verfügung gestanden hat, zu überprüfen, ob der beklagte Treuhänder die Domain tatsächlich für die Namensträgerin registriert hatte oder nicht. Der Hinweis, es entstehe eine neue Internetpräsenz, rechtfertige nicht die Annahme, dass die Registrierung im Auftrag des Namensträger erfolgt ist.

Wer eine Domain betreffend den Namen eines Dritten treuhänderisch registriert, muss gewährleisten, dass alle Gleichnamigen einfach und zuverlässig prüfen können, dass die Adresse auch wirklich für den Namensträger registriert ist. Der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ reicht hierfür nicht aus.

 

 

Simple Share Buttons