Lego muss Rabattsystem anpassen

Das Bundeskartellamt hat mit einer Pressemitteilung vom 18. Juli 2016 mitgeteilt, dass nach dem eingeleiteten Verfahren wegen verschiedener Händlerbeschwerden Lego nunmehr dem Bundeskartellamt eine Umstellung seines Rabattsystems zugesichert habe und die bisherige Unterscheidung zwischen dem Online-Handel und stationärem Handel ändern werde.

Im konkreten Fall war Gegenstand der Händlerbeschwerden ein Rabattsystem, nach welchem die Lego-Händler in den Genuss der maximale Rabatt ausschließlich dann kommen konnten, wenn sie allein im stationären Handel die Lego-Produkte verkaufen. Lego selbst hatte ein Punktesystem aufgestellt, bei welchem verschiedene Kriterien so formuliert waren, dass sie ausschließlich auf den stationären Handel zugeschnitten und bei Verkäufen hierüber zu erfüllen waren, wie z.B. eine Orientierung an den zur Verfügung stehenden Regalmetern an Fläche für die Lego-Produkte. In Anbetracht der mangelnden Möglichkeit der Erfüllung dieser Kriterien durch den Online-Handel nahm das Bundeskartellamt hierin eine „strukturelle Benachteiligung“ des Online-Vertriebskanals an. Das Verfahren gegen Lego konnte nunmehr dadurch eingestellt werden, dass Lego eine Änderung des Rabattsystems zugesagt hat.

Fazit:

Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens durch das Bundeskartellamt liegt auf der Entscheidungslinie der jüngeren Zeit. So vertritt das Bundeskartellamt nach wie vor eine sehr strenge Ansicht in Bezug auf die ungleiche Behandlung von Online-Händlern und dem stationären Handel sowohl in dem Bereich der Rabattsysteme als auch der sonstigen Konditionen, wobei sehr schnell das scharfe kartellrechtliche Schwert der angeblichen „strukturellen Benachteiligung“ des Online-Vertriebskanals gezogen wird. In vergleichbaren Fällen aus der jüngeren Zeit hat das Bundeskartellamt das Rabattsystem der Bosch Siemens Hausgeräte GmbH ebenso wie das Rabattsystem von Gardena als kartellrechtswidrig bewertet.

Die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH hatte in der Vergangenheit Hybridhändlern, Händlern, welche sowohl über das stationäre Ladengeschäft als auch über den Online-Shop verkauft haben, umso niedrigere Rabatte gewährt, umso mehr Umsatz sie über den Internetshop generierten. Hierin sah das Bundeskartellamt ein kartellrechtswidriges Dual-Pricing.

Gardena selbst hatte im Rahmen des Rabattsystems gestaffelte Funktionsrabatte gewährt, bei denen im Ergebnis die Höhe des Rabattes daran knüpft, auf welchem Vertriebsweg das Produkt verkauft wurde. Auch dieses System wertete das Bundeskartellamt als unzulässiges Dual-Pricing, da ähnlich wie in dem aktuell entschiedenen Fall von Lego die Online-Händler nicht den vollen Genuss der Rabatte bei dieser Art der Rabattierung kommen konnten.

Der vorliegende Fall zeigt wiederum, dass trotz der stark in den Fokus geratenen Differenzierung der Preise und der Rabatte sowie Konditionen zwischen dem Online-Vertriebskanal und dem stationären Handel nach wie vor an der Tagesordnung ist. Die Kunst auf Herstellerseite ist, den tatsächlich existierenden Unterschied zwischen den beiden Vertriebsarten durch ein Rabatt- und Konditionensystem so zu gestalten, dass eine sachliche Rechtfertigung für etwaige Ungleichbehandlungen existiert und gerade keine strukturelle Benachteiligung eines der beiden Vertriebskanäle hierdurch entsteht. Vor diesem Hintergrund sind die eigenen Rabatt- und Konditionenmodelle kritisch insbesondere darauf zu überprüfen, ob etwaige Differenzierungen der Vertriebskanäle bestehen und ob diese ausschließlich an die Qualität des Vertriebs der Produkte und unterschiedliche Leistungen in den jeweiligen Vertriebskanälen anknüpfen. Andernfalls sollte unbedingt eine kritische Überarbeitung erfolgen, da entsprechende Vereinbarungen nicht nur kartellrechtswidrig, sondern auch zivilrechtlich nichtig sind.

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