BGH: Link-Hinweis „Mehr zum Artikel“ in Online-Shop zur Angabe der Effizienzklasse nicht ausreichend. Sprechender Link wie „Details zur Energieeffizienz“ hingegen ausreichend

Der BGH hat mit 2 Grundsatzurteilen im Zusammenhang mit der Informationsverpflichtung zur Energie-Effizienzklasse für Klarheit gesorgt und den Hinweis auf eine verlinkte Unterseite innerhalb eines Online-Shops ausreichen lassen, wenn es sich um einen sprechenden Link handelt.

Im ersten Fall hatte der BGH es mit Urteil vom 4. Februar 2016 klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn in einem Online-Shop mittels eines sprechenden Links die Angaben zu der Effizienzklasse eines Elektrogeräts auf einer gesonderten, verlinkten Webseite platziert werden. In dem Verfahren ging es um einen Fernseher, der in einem Online-Shop abgebildet war, wobei sich direkt unter dem Bild der Link mit der Bezeichnung

Details zur Energieeffizienz

befand. Auf der verlinkten Seite fanden sich dann detaillierte Informationen zur Energieeffizienzklasse.

Der BGH betonte, dass die Energieeffizienzklasse nicht auf der identischen Webseite wie der Preis anzugeben sei. Etwas anderes sei auch nicht aus dem Begriff „bei“ in der europäischen Regelung herauszulesen, da er auch im Sinne von „anlässlich“ oder auch „im Zusammenhang mit“ verstanden werden könne. Wenn es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, dass sich die Angabe im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe befinden müsse, hätte es näher gelegen, für die Zuordnung statt des Begriffs „bei“ eine in dieser Hinsicht eindeutige Formulierung zu wählen.

Nun hat der BGH in einer Entscheidung vom 6. April 2017 klargestellt, dass dies nur für einen eindeutigen und sprechenden Link gelte und eine Link

„Mehr zum Artikel“

in einem Online-Shop nicht ausreicht, um die gesetzlichen Pflichtangaben zur Effizienzklasse zu erfüllen.

Die nur allgemeine Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ führe dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informationen zur Energieeffizienzklasse finde, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung seien.

Ausreichend sei auch nicht, dass der Kunde vor Bestellung diese weitere, verlinkte Webseite aufrufen müsse, da das Gesetz den Händler verpflichte die Energieeffizienzklasse schon in der Werbung anzugeben.

Fazit:

Die Entscheidungen sorgen für Rechtssicherheit, da sie den Streit zwischen verschiedenen Obergerichten über die Platzierung der Energieeffizienzklasse auf derselben Online-Seite neben dem Preis beenden. Des Weiteren sind sie Ausdruck einen Transparenzverständnisses und können daher auch für andere Informationsverpflichtungen übertragen werden. Soweit diese nicht direkt in der Werbung erfüllt werden sollen oder können, bedarf es in jedem Fall eines klaren sprechenden Links, der die Verbraucher auf die verlinkten Inhalte hinweist.

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