BGH: Jameda benötigt keine Einwilligung der Ärzte zur Veröffentlichung von allgemein zugänglichen Daten

Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2022 entschieden, dass die Online-Plattform Jameda berechtigt ist, Daten aus allgemein zugänglichen Quellen über Ärzte auch ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen.

Der Rechtsstreit ging darum, dass ein Arzt als Kläger bei der verklagten Online-Plattform www.jameda.de keine kostenpflichtigen Pakete gebucht hatte. Eine vertragliche Zusammenarbeit mit Jameda lag also nicht vor, sodass auch keine Einwilligung zur Veröffentlichung seiner beruflichen Daten auf dem Ärzteportal von Jameda existierte.

Gleichwohl veröffentlichte Jameda auf seinem Ärzteportal Daten zu dem klagenden Arzt, welche aus öffentlich zugänglich Quellen entnommen waren. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte die Löschung mangels seiner Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten.

Der BGH entschied, dass das Löschungsbegehren unbegründet sei. Trotz der fehlenden Einwilligung rechtfertigte der BGH die Veröffentlichung der Daten über den Arzt aus berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Als Begründung diente die Tatsache, dass die Ärzteplattform Jameda der Öffentlichkeit einen möglichst vollständigen Überblick sämtlicher relevanter Ärzte in den einzelnen Spezialgebieten verschaffen wolle und die hierzu vorgenommene Datensammlung und Veröffentlichung aus allgemein öffentlich zugänglichen Quellen stammen, wobei der Portalbetrieb eine grundsätzlich von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle. Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung von ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammende Daten liegen auch keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen des klagenden Arztes vor, sodass auch ohne seine Einwilligung die entsprechenden Daten zur Vervollständigung der Ärzteplattform veröffentlicht werden durften.

Fazit

Der BGH legt in seiner Grundsatzentscheidung zur Veröffentlichung von öffentlich zugänglichen Daten auf der Ärztebewertungsplattform Jameda einen Meilenstein, welcher auch für andere Branchen und andere Plattformen Geltung beansprucht.

Entscheidendes Kriterium ist die Tatsache, dass eine Plattform eine komplette Übersicht über die entsprechende Branche bzw. die gesammelten Daten vermitteln will. In diesem Fall ist sie auch berechtigt, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen zu sammeln und zu veröffentlichen, bei denen eine entsprechende Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne des Betroffenen nicht vorliegt. Insofern ist die Entscheidung zu begrüßen, da sie für zukünftige Rechtssicherheit im Bereich der Veröffentlichung von Daten ohne entsprechende Einwilligung der Betroffenen auf Plattformen dient.

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