Das Landgericht Frankfurt hast mit Urteil vom 09.11.2018 entschieden, dass ein Unternehmen für die von seinem Handelsvertreter begangenen Wettbewerbsverstöße haftet.
Die Beklagte war ein bundesweit agierendes Immobilien-Maklerunternehmen und bediente sich dabei einer Reihe von Vertriebspartnern, die für die Beklagte als selbstständige freie Handelsvertreter tätig wurden. Eine der Handelsvertreter inserierte in einer Zeitung eine Immobilienanzeige ohne Angabe der Pflichtangaben zum Energieverbrauch.
Das Landgericht verurteilt die Beklagte, welche für die Wettbewerbsverstöße des Handelsvertreters als Beauftrage der Beklagte einzustehen habe.
Denn Beauftragter könne auch eine rechtlich selbstständige Person. Voraussetzung sei nur, dass diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugutekomme komme und ein Einfluss gegeben sei. Unerheblich sei, ob sie den Einfluss auch tatsächlich nutze.
Fazit:
Die Entscheidung ist richtig und entspricht ständiger Rechtsprechung. Hiernach kommt es bei der Beauftragtenhaftung nicht auf die Stellung des Beauftragten an, sondern nur darauf, dass der Beauftragter im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung für den Auftraggeber tätig wird.