Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 16.10.2018 die Werbeaussage von Netto „Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto!“ als irreführend verboten, wenn sich erst während des Aktionszeitraums die Preise verändern.
Der Discounter Netto warb mit der Aussage
„Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto!“.
Am Ende der Anzeige befand sich der kleingedruckte Hinweis:
„Diese Angebote gelten in allen Netto-Filialen in (…). Die abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein.“
Zu Beginn der Aktion war es zutreffend, dass die Preise bei Netto niedriger waren als beim benannten Mitbewerber. Im Rahmen des Aktionszeitraums veränderte sich diese jedoch teilweise, sodass die Aussage nicht mehr stimmte. Das OLG Nürnberg verurteilte Netto zur Unterlassung.
Als Begründung wie das OLG darauf hin, dass für die Werbung mit Preisvergleichen für die gesamte Werbezeit zutreffend sein müsse. Eine zunächst zutreffende Werbung mit einem bezifferten Preisvorteil gegenüber einem Mitbewerber werde irreführend und unzulässig, wenn dieser seinen Vergleichspreis herabsetze. Hierbei sei ohne Belang, ob die Angabe von vornherein unrichtig sei oder ob sie es erst im Verlauf der Zeit geworden sei.
Fazit:
Die Entscheidung ist uneingeschränkt richtig. Entscheidend ist die Richtigkeit der Werbeaussage und zwar für den gesamten Werbezeitraum. Die Folge ist, dass bei einer Preisvergleichswerbung nicht nur ein anfängliches, sondern anhaltendes Preismonitoring durchgeführt werden muss, um das Risiko eine unzulässigen Werbung durch eine nachträgliche Preisanpassung der verglichenen Preise zu vermeiden.