Keine Haftung durch Share-Button bei Facebook

Das OLG Frankfurt am Main hat mir Urteil vom 26. November 2015 festgestellt, dass durch das „Teilen“ von Beiträgen auf Facebook keine Haftung für rechtswidrige Inhalte des geteilten Beitrages entsteht. Im Gegensatz zum „Liken“ soll das bloße Teile ähnlich zum, „Verlinken“ kein „Zueigenmachen“ des fremden Beitrages und damit keine Haftung für Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungen in dem geteilten Beitrag begründen.

Im konkreten Fall stritt ein gemeinnütziger Tierschutzverein mit einem Redakteur und verantwortlichem Betreiber einer Internetseite über verschiedene Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen in einem Posting, welches dieser geteilt hatte. Hierunter befanden sich u.a. die Meinungsäußerungen, der Tierschutzverein vergleiche dänische Hunden mit Juden und die Mitglieder des Vereins seien „geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs“. Zusätzlich wurde im Posting behauptet, der Vorsitzende des Tierschutzvereins sei bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen, dubiose Spendenaffären und Rettungsaktionen im Zusammenhang mit kriminellen Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen. Das Posting unter der Bezeichnung „Judenhunde“ hatte der Beklagte auf Facebook über den Share-Button geteilt. Im Rahmen des dann intensiven Rechtsstreits wurden neben der Frage, ob hier unrichtige Tatsachenbehauptungen vorliegen wie in dem Zusammenhang mit den nachweislich mehrfach begangenen Urheberrechtsverletzungen auch Fragen der Beleidigung im Zusammenhang mit den übrigen Meinungsäußerungen diskutiert. Die von grundsätzlicher Wichtigkeit im Raum stehende Frage war gleichwohl, ob der Beklagte durch das Teilen des Postings bei Facebook sich den Inhalt des Beitrags zu Eigen gemacht habe und für etwaige Verletzungen der Persönlichkeitsrechte einstehen muss.

Das OLG Frankfurt verneint die und vergleicht das Teilen mit der Verlinkung, bei welcher das bloße Setzen eines Hyperlinks nach der neueren Rechtsprechung des BGH allein kein „Zueigenmachen“ darstellt. Des Weiteren nimmt der Senat eine klare Abgrenzung in dem Bereich der Social Media Plattform Facebook zu dem „Liken“ vor, bei welcher nach Ansicht des Senats die Betätigung des „Like“-Buttons ein tatsächliches „Zueigenmachen“ begründen könne. Etwas anders gelte für das bloße Teilen. Ohne gesonderte weitere mit Kommentierungen oder Bewertungen reiche das bloße Teilen eines Beitrages nicht aus, um sich den Inhalt sich zu Eigen zu machen.

Fazit:

Die Entscheidung ist im Hinblick auf die praktische Nutzung der Social Media Funktion bei Facebook nicht nur interessengerecht, sondern auch realitätsnah. So wird wie in dem Zusammenhang mit der jüngst entschiedenen Thematik eines bloßen Hyperlinks auch das Teilen eines Beitrages alleine nicht geeignet sein, hierfür die Haftungsverantwortung für die Inhalte zu übernehmen. Vorsicht besteht gleichwohl im Rahmen der angesprochenen Like-Funktion, obwohl diese nicht Gegenstand des Verfahrens war. Hiernach hat das OLG Frankfurt die Betätigung des Like-Buttons als „Zueigenmachen“ bewertet, so dass auch diesbezüglich die Verantwortung für die gelikten Inhalte in Folge etwaiger Persönlichkeits- und Urheberrechtsverletzungen zu übernehmen wären.

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