BGH: Autovervollständigung bei Amazon mit Gattungsgebriffen keine Verletzung eines Firmenschlagwortes

Der BGH hat nach eigener Pressemitteilung mit Urteil vom 15. Februar 2018 entschieden, dass die auf der Amazon-Plattform vorhandene Autovervollständigung mit der Anzeige von Gattungsbegriffen bei der Eingabe einer Marke keine Rechtsverletzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens darstellt.

Im konkreten Streitfall war die goFit Gesundheit GmbH aus Österreich gegen Amazon wegen der Autovervollständigung ihres Unternehmenskennzeichens „goFit“ vorgegangen. Die Klägerin vertreibt in Deutschland Fußreflexzonen-Massagematten, welche wie ein Kieselstrand gestaltet sind. Sie hat sich gegen die Suchwortvorschläge im Wege des automatischen Drop-Down-Menues von Amazon bei der Eingabe von „goFit“ gewehrt. Hier erschienen automatisiert zusätzliche Gattungsbegriffe wie „goFit-Matte“, „goFit-Gesundheitsmatte“ oder „goFit-Fußreflexzonen-Massagematte“. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihres Firmenschlagwortes „goFit“ sowie die Irreführung der Verbraucher. Sie nahm Amazon auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Die Klage wurde gleichwohl ausschließlich auf die Autovervollständigung gestützt und nicht auf die Benutzung des Firmenschlagwortes „goFit“ für Wettbewerbsprodukte im Rahmen der Trefferliste.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Pressemitteilung nun bestätigt, dass die Autovervollständigung von Amazon bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens wie das Firmenschlagwort „goFit“ keine Rechtsverletzung beinhalte. Da die automatischen Vorschläge in Form der Gattungsbegriffe auch keine Fehlvorstellung bei dem angesprochenen deutschen Verkehr erwecken, wurde auch eine Wettbewerbsverletzung verneint.

Die Frage hinsichtlich der Auswahl von Amazon innerhalb der Trefferliste wurde ausdrücklich nicht entschieden, da die Klägerin die Trefferliste nicht zum Gegenstand der Klage gemacht hatte.

Fazit:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH. So hatte dieser bereits zur Autocomplete-Funktion von Google entschieden, dass hierin eine verantwortliche Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen könne, gleichwohl die diesbezügliche Beurteilung sich an den jeweiligen Vorschlägen zur Sucheingabe orientiere. In der damaligen Fallgestaltung wurden zur ehemaligen Ehegattin des Bundespräsidenten Wulf automatisch verschiedene Vorschläge aus dem Rotlichtmilieu unterbreitet. In der vorliegenden Fallgestaltung sind die angegriffenen Vorschläge als reine Gattungsbezeichnungen zu dem Produkt der Klägerin zu bewerten, so dass eine Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung hier ebenso wenig zum Tragen kommt wie eine mögliche Fehlvorstellung des angesprochenen deutschen Verbrauchers. In Anbetracht der unglücklichen Antragsformulierung einschließlich der mangelnden Thematisierung der Trefferliste ist dementsprechend allein in der automatisierten Vorschlagskombination zu dem geschützten Suchwort eine Rechtsverletzung richtigerweise nicht zu erkennen. Insofern empfiehlt sich im Falle des Vorgehens gegen Amazon bei der Benutzung von eigenen Unternehmenszeichen in Form von Firmenschlagwörtern oder auch Marken stets die konkrete Trefferliste zu überprüfen und festzustellen, ob hier Wettbewerbsprodukte angezeigt werden, wobei kein klarer und eindeutiger Hinweis für den Internetnutzer erkennbar ist, dass es sich hierbei nicht um Produkte des Zeicheninhabers handelt. Insofern verweisen wir auf unsere Besprechung in der tagesgleichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Marke „Ortlieb“ als Suchwort in der Suchmaske von Amazon.

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