LG Bielefeld: Vibrator Werbung „für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ ist reklamehafte Übertreibung

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 11. April 2017 die Werbeaussage für einen Vibrator „für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ als wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet, da der angesprochene Verkehr mit dieser Aussage keinen objektiven und nachprüfbaren Tatsacheninhalt verbinde und diese als lediglich reklamehafte Übertreibung bewertet.

Dem Verfahren liegt ein Wettbewerbsstreit zwischen Mitbewerbern im Bereich von Erotikspielzeugen zugrunde. Die Mitbewerberin sah die Werbeaussage der Beklagten

„für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“

als irreführend an, da bei Einsatz der so beworbenen Vibratoren nicht anhand von Tests belegt sei, dass tatsächlich schnellere und intensivere Höhepunkte erreicht würden.

Das Landgericht Bielefeld teilte diese Ansicht nicht und erklärte die Werbeaussage als wettbewerbsrechtlich zulässig. Im Wesentlichen begründet die Kammer die Entscheidung damit, dass mit der vorliegenden Werbeaussage kein inhaltlich nachprüfbarer Tatsachenkern verbunden ist, sondern es sich ausschließlich um eine reklamehafte Übertreibung handele. Dem angesprochenen Verkehr sei völlig klar, dass die Schnelligkeit und Häufigkeit eines Orgasmus nicht allein vom Vibratoreinsatz abhänge, sondern auch noch weitere Umstände hinzukommen. Die Tatsache, dass die vorliegende Werbeaussage aus Sicht des angesprochenen Verkehrs lediglich als reklamehafte Anpreisung aufgefasst werde, ergebe sich insbesondere durch den Komparativ „schneller und intensiver“. Vor diesem Hintergrund sei auch dem angesprochenen Verkehr völlig klar, dass keine Untersuchungsreihen oder Testes durchgeführt worden sein, welche die Tauglichkeit und Leistungsfähigkeit der beworbenen Vibratoren zum Gegenstand habe.

Fazit:

Die Entscheidung ist aus unserer Sicht richtig. Sie knüpft an eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Werbung von Kelloggs mit der Werbeaussage „Das beste am Morgen“ an. Auch hier wurde aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine reklamehafte Übertreibung ohne nachprüfbaren Tatsacheninhalt in Bezug auf die Aussage „das beste“ durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Problematik der Entscheidung ist, dass aus unserer Erfahrung die Instanzgerichte häufig Werbeaussagen nicht in dem Bereich der reklamehaften Übertreibung wie im vorliegenden Fall einordnen, sondern einen irgendwie gearteten Tatsachenkern begründen, der nachprüfbar und dann auch beweisbar sein muss. Insofern empfiehlt sich insbesondere bei einer blickfangartig herausgestellten Werbung im Vorhinein die Überprüfung, ob der Werbeclaim tatsächlich mit einem relevanten Tatsacheninhalt verbunden werden kann. In diesem Fall sollte noch stärker in die rein reklamehafte Übertreibung formuliert werden, um Schwierigkeiten zu vermeiden, wenn gleichzeitig keine Tests oder nachprüfbare Tatsachen in Form von Gutachten belegt sind.

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