Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 11. April 2017 die Werbeaussage für einen Vibrator „für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ als wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet, da der angesprochene Verkehr mit dieser Aussage keinen objektiven und nachprüfbaren Tatsacheninhalt verbinde und diese als lediglich reklamehafte Übertreibung bewertet.