BGH: Händler haftet für Verstöße gegen Produktsicherheitsgesetz

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2017 klargestellt, dass den Handel ebenfalls eine verschuldensunabhängige Haftungsverpflichtung nach dem Produktsicherheitsgesetz trifft.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um Kontaktlinsen, welche entgegen der Vorgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG nicht den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers enthielten und durch einen Händler vertrieben wurden.

Der Bundesgerichtshof stellte im Rahmen dieses Grundsatzurteils fest, dass die Verpflichtungen aus dem Produktsicherheitsgesetz sich originär zwar an den Hersteller richten, allerdings die allgemeine Auffangregelung des Produktsicherheitsgesetzes im § 6 Abs. 5 auch für den Händler gelte. Hiernach hat der Händler lediglich solche Verbraucherprodukte auf dem Markt bereit zu stellen, die sicher sind. Diese Regelung sei unmittelbar an den Händler gerichtet und begründe einen verschuldensunabhängigen Haftungsanspruch im Falle der Missachtung der Verpflichtungen des Produktsicherheitsgesetzes in Bezug auf sichere Produkte sowie die diesbezüglichen Informationspflichten.

Fazit:

Die Entscheidung hat eine extrem hohe praktische Relevant, da in der Vergangenheit sich Händler, insbesondere im Online-Bereich, häufig bei Verstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz damit verteidigten, sie seien nicht Hersteller und damit nicht angesprochener Verantwortliche im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Eine solche Verteidigung wird zukünftig so einfach nicht mehr möglich sein. Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen, da sie Ausfluss einer allgemeinen Wertung ist, dass der Verbraucher bei etwaigen Verstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz neben den häufig nicht in Deutschland ansässigen Hersteller einen weiteren hier ansässigen Verantwortlichen für seine Ansprüche erhält. Dies ist leider nur die eine Seite der Medaille. Die Kehrseite ist, dass gerade im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Informationspflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz ein weiterer Spielraum für Abmahnungen eröffnet ist. Insofern empfehle ich ausdrücklich um Überprüfung, ob zu mindestens die offensichtlichen Informationspflichten in Bezug auf den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers bei den im Handel vertriebenen Produkten enthalten sind, um in diesem Bereich keine Abmahnungen zu provozieren.

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