Das Landgericht Stuttgart hat in zwei parallelen Entscheidungen jeweils zum 15. Juni 2016 die Forderung einer Bezahlung für die Besichtigung einer Mietwohnung, welche direkt vom Eigentümer zu mieten war, als wettbewerbswidrig eingestuft.
In beiden Verfahren lagen Wohnungsangebote auf der Plattform Immobilienscout24 zu Grunde. Mit jeweiligen Anzeigen wurde eine „Wohnungsbesichtigungsgebühr“ von 34,99 € von den potentiellen Mietinteressenten durch einen externen Dienstleister gefordert, welcher für den Eigentümer die Wohnungsbesichtigung organisierte und kein Makler war. Dieses Summe musste vor Ort in bar bezahlt werden. Im Rahmen der Anzeigen wurde darauf hingewiesen, dass die Bezahlung der Besichtigungsgebühr keine Auswirkungen auf die spätere mögliche Anmietung habe.
Als Begründung hieß es in der Anzeige, dass durch die Vermittlungsgebühr die Anzahl der potentiellen Bewerber reduziert werden solle. Alternativ wurde darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit bestehe, sich direkt bei dem Vermieter / Eigentümer für einen Besichtigungstermin zu bewerben. In diesem Fall würde durch die mangelnde Einschaltung des Dienstleisters keine Besichtigungsgebühr anfallen.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte das LG Stuttgart fest, dass ein Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVemG) in der Forderung der Besichtigungsgebühr liege. Dieses Gesetz sei auf alle Wohnungsvermittler anwendbar, welche den Abschluss über Mietverträge für Wohnräume vermitteln, oder die Gelegenheit zum Abschluss von solchen Mietverträgen nachweisen. Außerhalb des Nachweises bzw. der Wohnungsvermittlung sieht das Gesetz keine Möglichkeit zur Forderung eins Entgeltes vor, so dass die geforderte Gebühr einen Verstoß gegen diese Regelung darstelle. Dies begründete die Kammer auch mit dem Zweck des Gesetzes, den in den letzten Jahren sich zeigenden missbräuchlichen Vertragsgestaltungen sowie unlauteren Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Angebot von Wohnungen Rechnung zu tragen. Die Behauptung der Beklagten, kein Makler zu sein, spiele keine Rolle, da ausgehend von der Zielsetzung des Gesetzes ausschließlich objektiv zu beurteilen sei, ob es sich hierbei um Wohnungsvermittler handle oder nicht.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Regelungen auch zielgerichtet dazu da seien, das Marktverhalten von Wohnungsvermittlern zu regeln, sei ein entsprechender Verstoß auch gleichzeitig ein Wettbe-werbsverstoß.
Fazit:
Die Entscheidung ist aus meiner Sicht inhaltlich zutreffend und in jedem Fall zu begrüßen. Gerade bei der Einschaltung von Vermittlern hat sich leider in Ballungszentren mit einer hohen Nachfrage ein Parallelmarkt herausgestellt, auf dem gerade gegenüber den Wohnungsvermittlern häufig auch nicht berechtigte Forderungen gezahlt werden, um sich gegenüber den Mitbewerbern für die zu vermietende Wohnung durchzusetzen. Fakt ist, dass dieses Verhalten sowie sämtliches Verhalten rund um die Gebührenforderung von der Kontaktaufnahme über die Besichtigung bis hin zur Korrespondenz ohne erfolgreiche Wohnungsver-mittlung einen Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung und damit auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Insofern ist die Entscheidung ein richtiger Schritt solche Auswüchse in dem Bereich der Wohnraumvermittlung zu beseitigen.