Einwirkungspflicht bei Internetseiten Dritter

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 28. Juli 2015 die Verpflichtung aufgestellt, gegen Webseitenbetreiber vorzugehen und auf eine Löschung hinzuwirken, wenn diese un-wahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen übernommen haben, welche ursprünglich von dem Verantwortlichen im Internet gepostet und danach gelöscht wurden.
Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung eines Rechtsanwaltes als Vertreter einer Interessengemeinschaft an Aktionären mit einer AG zugrunde.

Der Rechtsanwalt hatte auf seiner Internetseite über die vom ihm gegen die AG erhobene Zahlungsklage im Zusammenhang mit der angeblichen Verweigerung der Erfüllung von Kaufzusagen berichtet und hierbei verschiedene unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Nach einer Abmahnung durch die betroffene AG nahm der Rechtsanwalt den Bericht komplett von seiner Internetseite. Allerdings hatte sich in der Zwischenzeit dieser Bericht durch Übernahme in andere Internetportale vervielfältigt und war über Suchmaschinen abrufbar. Daraufhin verlangte die AG von dem Rechtsanwalt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Löschung dieser Drittinhalte auf nicht von ihm betriebenen Internetseiten. Unstreitig waren die Inhalte auch nicht von ihm lanciert worden.
Im Rahmen seiner Entscheidung hat der BGH einen Löschungsanspruch gegenüber dem Rechtsanwalt verneint. Gleichwohl verurteilt er den Rechtsanwalt gegen die Betreiber der Internetseiten vorzugehen und auf die Löschung der unwahren und ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen hinzuwirken. Ein solches Vorgehen sei nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, da der Rechtsanwalt den ursprünglich vervielfältigten Beitrag selbst ins Internet gestellt und demnach die maßgebliche Ursache für die weiteren Veröffentlichungen auf Drittseiten gesetzt habe.

Fazit:

Das Urteil des Pressesenats ist die konsequente Fortführung der Haftung für Drittinhalte im Internet im Nachgang zur Entscheidung für RSS Feeds aus dem vergangenen Jahr. Die Entscheidung bietet eine Reihe von strategischen Möglichkeiten für ein durch unwahre und ehrverletzende Tatsachen betroffenes Unternehmen. Gleichwohl werden durch die Entscheidung auch eine Vielzahl von noch ungeklärten Fragen aufgeworfen, insbesondere wie weit die Einwirkungsverpflichtung tatsächlich geht und ob es bei einer einmaligen Information verbleibt oder aber der Verantwortliche eine Nachfassverpflichtung hat. Insofern empfehlen wir vor dem aktiven Vorgehen unbedingt die Einholung eines in presse- und haftungsrechtlichen Themen bewanderten Kollegen.

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