BGH: Haftung für mangelnden Warenvorrat auch bei Hinweis „so lange der Vorrat reicht“

Der BGH hat mit Urteil vom 17. September 2015 erneut einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem es um die Frage der Haftung für einen mangelnden Warenvorrat ging. In der konkreten Fallgestaltung ging es um die Werbung für ein Smartphone der Marke HUAWEI in einer Prospektwerbung der Lidl-Supermärkte sowie auf der Internetseite. Im Rahmen der nachstehend abgebildeten Werbung wurde das Smartphone zum Preis von 99,- € ab dem 01. September 2011 angekündigt, wobei es sich direkt neben der Preisangabe durch den Sternchenhinweis der Text am Seitenrand der Werbung befand: „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein.“ In der Werbung für dieses Smartphone auf der Internetseite von Lidl war zusätzlich der Hinweis „alle Artikel so lange der Vorrat reicht“ angebracht.

Tatsächlich war am ersten Tag der angekündigten Aktion bereits kurz nach Ladenöffnung am Vormittag das beworbene Smartphone in vielen Filialen von Lidl vergriffen. Aus diesem Grund griff ein Verbraucherschutzverein die Werbung an und forderte eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, dass das beworbene Smartphone mindestens bis 14 Uhr am ersten Tag der Aktion bevorratet sein müsste. Lidl lehnte die Abgabe der geforderten Erklärung ab und verpflichtet sich vielmehr zur Unterlassung sowohl der Printwerbung als auch der Internetwerbung, wenn die einzelnen Filialen über einen Vorrat von weniger als 6 Smartphones verfügten. Diese Erklärung wurde durch den abmahnenden Verbraucherschutzverein abgelehnt, so dass es zum Rechtsstreit kam. Im Rahmen der Unterlassungsklage wurden hier nicht näher beleuchtete prozessuale Streitigkeiten über die Antragsfassung und die Haftung der Betreiber der Supermärkte und der Betreiberin des Internetshops diskutiert. Im Kern ging es um die Frage, ob die vorliegenden Hinweise ausreichend seien, wenn bereits am ersten Tag kurz nach Eröffnung der Märkte das beworbene Smartphone vergriffen ist.

Das Berufungsgericht hatte noch die Ansicht von Lidl geteilt und die Klage zurückgewiesen, da das beworbene Smartphone zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung von Lidl bereits seit 2,5 Jahren auf dem Markt sei und insofern über keine übergroße Attraktivität mehr verfüge, so dass ein Warenvorrat von 6 Smartphones pro Filiale ausreichend sein müsste, um einen geschätzten Bedarf an Nachfrage für zwei Tage zu decken. Dieser Rechtsansicht erteilte der BGH eine Absage und betonte, dass bei einer blickfangartigen Hervorhebung im Rahmen einer großformatigen Anzeige ein reiner Formalhinweis nicht ausreiche. Vielmehr rechne der durchschnittliche Betrachter eines Werbeprospekts oder einer Onlinewerbung angesichts dieses Hinweises auch bei wöchentlichen Aktionen nicht damit, die beworbene Ware werde schon am Vormittag des ersten Angebotstages – also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn – ausverkauft sein.
Fazit:

Die Entscheidung ist richtig und lehrreich, da sie ein weit verbreitetes Missverständnis anspricht. So haben wir die Erfahrung gemacht, das mehr und mehr pauschale Hinweise zur mangelnden Warenbevorratung verwendet werden und gleichzeitig keine ausreichende kaufmännische Kalkulation der beworbenen Mengen mehr erfolgt, die eine erwartete Nachfrage zumindest in den ersten 2 Tagen nach Beginn der Aktion decken kann. Dies ist insbesondere wie im vorliegenden Fall dann gefährlich, wenn die nicht ausreichend kalkulierten Produkte auch noch blickfangartig hervorgehoben beworben werden und das Gesetz bei mangelnder ausreichender Bevorratung in den ersten 2 Tagen nach Beginn der Aktion die Wettbewerbswidrigkeit vermutet. Daher sollte vor jeder Werbemaßnahme, insbesondere bei blickfangartiger Herausstellung in der Werbung eine vernünftige Kalkulation der erwarteten Nachfrage erfolgen, so dass die Produkte zumindest innerhalb der ersten 2 Tage ab Aktionsbeginn vorrätig sind. Anderenfalls helfen auch die üblichen Hinweise auf die beschränkte Bevorratung nicht.

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