OLG Frankfurt a.M.: Online-Agentur, die Löschung unzulässiger Google-Bewertungen anbietet, verhält sich rechtswidrig, da Rechtsdienstleistung

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 19.03.2026 entschieden, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen.

Eine Agentur für Suchmaschinenoptimierung und Webdesign hatte eine Anwaltskanzlei auf Unterlassung kritischer Äußerungen auf deren Homepage verklagt, wonach die Agentur „oftmals eine nicht ausführbare Leistung“ anbiete.

Das OLG gab der Kanzlei insoweit recht, da die Agentur im Rahmen ihres Reputationsmanagements beworben hatte, bei richtlinienwidrigen Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“. Dies stelle  eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem RDG dar, da sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraussetze.

Da die Klägerin keine entsprechende Erlaubnis vorweisen konnte, durfte die Kanzlei weiterhin behaupten, es werde eine nicht ausführbare Leistung angeboten.

Fazit:

Anbieter von Reputationsmanagement-Dienstleistungen sollten genau prüfen, ob ihr Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen bereits eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt – ohne RDG-Erlaubnis drohen nicht nur eigene Haftungsrisiken, sondern auch berechtigte Kritik Dritter.

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