Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Glücksspieldienstleistungen zu verbieten und daraus zivilrechtliche Konsequenzen zu ziehen.
Zwei maltesische Gesellschaften mit entsprechender Lizenz boten virtuelle Automatenspiele und Wetten auf Lotterieziehungen auch in Deutschland an, wo diese Angebote zum damaligen Zeitpunkt generell verboten waren. Ein deutscher Spieler verlor Einsätze und verlangte deren Erstattung.
Der EuGH stellte fest, dass Mitgliedstaaten zum Schutz von Verbrauchern und Sozialordnung einen Ermessensspielraum besitzen und Online-Casinospiele verbieten dürfen, während sie andere Glücksspielformen zulassen, da Online-Angebote spezifische Gefahren wie ständigen Zugang, Anonymität und fehlende soziale Kontrolle bergen. Weder die spätere Reform des deutschen Rechts zu einem Erlaubnismodell noch die Lizenz des Anbieters in Malta stünden der Nichtigkeit des Vertrags und der Erstattung der verlorenen Einsätze entgegen.
Fazit:
Anbieter von Online-Glücksspielen können sich nicht allein auf eine Lizenz in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verlassen – verstößt das Angebot gegen das Recht des Verbraucherstaats, drohen Vertragsnichtigkeit und Rückerstattungsansprüche, selbst nach späterer Liberalisierung der Rechtslage.

