OLG Hamm: Kriterien für die Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe bei einer Online-Wettbewerbsverletzung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 entschieden, welche Kriterien bei der Bemessung einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bei wiederholten Wettbewerbsverstößen im Online-Bereich zu berücksichtigen sind.

Anlass war ein Fall, in dem die Beklagte sich 2015 verpflichtet hatte, Biozidprodukte nur mit einem vorgeschriebenen Warnhinweis zu bewerben. Trotz dieser Verpflichtung warb das Unternehmen erneut für ein anderes Produkt ohne den erforderlichen Hinweis.

Der Kläger forderte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR.

Das Gericht stellte fest, dass bei der Festlegung der Höhe einer Vertragsstrafe insbesondere Art, Umfang und Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit, die Marktstärke des Abgemahnten sowie das wirtschaftliche Interesse an künftigen Verstößen zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall hob das OLG Hamm hervor, dass es sich bei der Beklagten um ein besonders marktstarkes Unternehmen mit bundesweitem und internationalem Filialnetz handelt, das 2023 einen Umsatz von 15,1 Milliarden Euro erzielte und aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit der Online-Werbung eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern erreichen konnte. Zudem stellte das Gericht heraus, dass die Zuwiderhandlung eine Irreführung von Verbrauchern darstellt und im Bereich der Biozidprodukte besonders schwer wiegt, da diese Produkte hohen Schutzanforderungen für Mensch, Tier und Umwelt unterliegen. Auch die wiederholte Verletzung der Unterlassungserklärung, die bereits den dritten Verstoß darstellte, begründete die Angemessenheit der geforderten Vertragsstrafe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien die Höhe von 6.000 EUR weder zu niedrig noch unbillig, da ein geringerer Betrag nicht ausgereicht hätte, um die Beklagte wirksam von weiteren Verstößen abzuhalten.

Fazit:

Das Urteil des OLG Hamm ist zutreffend und die aufgestellten Kriterien zur Beurteilung der Höhe der Vertragsstrafe nicht neu. Es verdeutlicht, dass bei  Verstößen gegen eine Unterlassungserklärung schnell substanzielle Vertragsstrafen gefordert werden können, wobei nach unseren Erfahrungen Beträge über 5.000 EUR schnell erreicht sind.

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