Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 5. März 2025 entschieden, dass im Impressum einer Webseite die E-Mail-Adresse ausdrücklich angegeben werden muss und ein bloßer mailto-Link nicht ausreicht.
Die Klägerin, ein Mitbewerber, rügte den Online-Shop der Beklagten, da im Impressum lediglich ein mailto-Link hinterlegt war, der beim Anklicken das E-Mail-Programm des Nutzers öffnete, ohne die tatsächliche E-Mail-Adresse anzuzeigen. Das Gericht sah darin eine klare Verletzung der Impressumspflicht und wertete dies als wettbewerbswidrig.
Nach Ansicht des Gerichts müsse die „Adresse der elektronischen Post“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG leicht erkennbar und ständig verfügbar bereitgestellt werden. Ein mailto-Link erfülle diese Anforderung nicht, da er nur funktioniere, wenn der Nutzer ein entsprechendes E-Mail-Programm installiert habe. Die tatsächliche E-Mail-Adresse müsse auf der Webseite ausgeschrieben sein, um eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Ein mit einem ‚mailto‘ hinterlegter Hyperlink kann eine Erleichterung bei der Kontaktaufnahme darstellen. Er ist jedoch nicht ohne Weiteres als Adresse erkennbar. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG erfordert die Angabe der ‚Adresse für die elektronische Post‘, also konkret die E-Mail-Adresse selbst (z.B. info@xyz.de).
Fazit:
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main verdeutlicht, dass Unternehmen im Impressum stets die tatsächliche E-Mail-Adresse angeben müssen. Ein bloßer mailto-Link genügt nicht, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, und kann eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen.

