AG Nürnberg: Verspätete DSGVO-Auskunft begründet keinen Schadensersatz

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Mai 2025 entschieden, dass eine verspätete Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet.

Die Klägerin hatte nach Erhalt eines Werbeschreibens für einen DSL-Vertrag einen neuen Vertrag abgeschlossen und diesen später widerrufen. Anschließend forderte sie Auskunft über ihre gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Die Anbieterin erteilte die Auskunft jedoch zunächst nicht, sondern erst nach Klageerhebung. Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen der verspäteten Auskunft.

Das Gericht wies die Forderung ab. Eine verzögerte Auskunft allein begründet keinen Schadensersatzanspruch. Voraussetzung für einen solchen Anspruch nach Art. 82 DSGVO sei eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten. Da die Daten hier nicht rechtswidrig verarbeitet worden waren, lag keine Grundlage für Schadensersatz oder Erstattung von Anwaltskosten vor.

Fazit:

Die Entscheidung des AG Nürnberg verdeutlicht, dass Verzögerungen bei der Erteilung von DSGVO-Auskunftsrechten nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen führen. Ein Anspruch entsteht nur, wenn die Daten tatsächlich rechtswidrig verarbeitet wurden. Damit erhalten Unternehmen eine Klarstellung zur Reichweite der Haftung nach Art. 82 DSGVO

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