Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 entschieden, dass die automatische Zusendung von Newslettern bei der bloßen Anmeldung in einem Online-Shop ohne ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Verbraucher im Webshop der Beklagten registriert. Nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse erhielt er in der Folgezeit mehrere Werbe-E-Mails, obwohl er keine separate Einwilligung zum Newsletter-Bezug abgegeben hatte. Am Ende der Anmelde-Mail fand sich lediglich ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Aktionsangebote und die Möglichkeit zum Widerspruch.
Das LG Berlin II bewertete diese Praxis als unzulässige Werbung ohne wirksame Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Eine ausdrückliche Einwilligung setze eine bewusste, gesonderte Entscheidung des Nutzers voraus. Die bloße Kontoeröffnung im Online-Shop stelle kein aktives „Opt-in“ dar, sondern sei lediglich ein passiver Vorgang ohne rechtliche Bedeutung für eine Werbeeinwilligung.
Das Gericht betonte, dass eine voreingestellte Zustimmung, also ein implizites „Abnicken“ durch Registrierung, nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung genüge.
Auch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG sei nicht einschlägig, da kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Für eine Werbung „ähnlicher Produkte“ müsse zuvor ein tatsächlicher Erwerb erfolgen, was hier nicht der Fall war.
Fazit:
Das Urteil des LG Berlin II macht deutlich, dass Newsletterwerbung nur mit einer klaren, freiwilligen und aktiven Einwilligung zulässig ist. Die Kopplung an eine bloße Kontoerstellung genügt ebenso wenig wie ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten. Unternehmen müssen für werbliche E-Mails ein sauberes Opt-in-Verfahren implementieren andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.