Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.01.2025 entschieden, dass die Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen – etwa Telefonverzeichnissen – zum Zwecke der telefonischen Werbung nur dann DSGVO-konform ist, wenn eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt oder zumindest mutmaßlich angenommen werden kann.
Eine Edelmetallankäuferin hatte Kontaktdaten von Zahnarztpraxen aus Verzeichnissen gesammelt, um telefonisch Edelmetallreste anzukaufen. Die Datenschutzaufsicht des Saarlands untersagte diese Praxis bereits 2017.
Die Klägerin versuchte nach Inkrafttreten der DSGVO eine Wiederaufnahme, argumentierte mit einem „berechtigten Interesse“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Der BVerwG stellte klar: Zwar sei diese Norm grundsätzlich anwendbar, doch sei bei der Interessenabwägung die Wertung des § 7 UWG einzubeziehen – und danach liege keine zulässige Werbung ohne (mutmaßliches) Opt-In vor. Die Veröffentlichung von Praxiskontaktdaten diene ausschließlich der Patientenkommunikation, nicht kommerziellen Anfragen. Daher bestehe kein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO.
Fazit:
Das Urteil bringt wichtige Klarheit für werbetreibende Unternehmen: Öffentlich zugängliche Daten sind kein Freibrief für Kaltakquise per Telefon. Wer sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruft, muss prüfen, ob die beworbenen Personen zumindest mutmaßlich ein Interesse an der Ansprache haben – andernfalls fehlt das „berechtigte Interesse“. Gerade im B2B-Bereich, etwa bei freien Berufen wie Ärzten, ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung zeigt, wie eng Datenschutz und Wettbewerbsrecht miteinander verzahnt sind – und wie hoch die Hürden für rechtmäßiges Telefonmarketing inzwischen liegen.