Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.01.2025 entschieden, dass die Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Quellen – etwa Telefonverzeichnissen – zum Zwecke der telefonischen Werbung nur dann DSGVO-konform ist, wenn eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt oder zumindest mutmaßlich angenommen werden kann.