KG Berlin: Irreführende Standortwerbung bei medizinischen Leistungen ist wettbewerbswidrig

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 08.02.2024 entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es durch seine Website den irreführenden Eindruck erweckt, eine bestimmte Dienstleistung werde an allen aufgeführten Standorten angeboten – obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Im konkreten Fall bot die Beklagte reproduktionsmedizinische Leistungen wie IVF an und listete auf ihrer Website vier Standorte. Bei der Suche nach „IVF“ in Kombination mit „Deutschland“ wurden alle vier Standorte angezeigt – auch solche, an denen die Behandlung tatsächlich nicht angeboten wurde. Erst auf den Unterseiten war die korrekte Information zu finden, etwa dass IVF-Leistungen nur am Standort Wiesbaden durchgeführt werden.

Das KG Berlin sah darin eine Irreführung des Verbrauchers. Die Nutzer erwarteten aufgrund der Suchfunktion, dass die gesuchte Behandlung auch am angezeigten Standort Frankfurt am Main verfügbar sei. Diese Erwartung werde nicht durch nachgelagerte Hinweise auf Unterseiten korrigiert – der täuschende Eindruck entstehe bereits vorher.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht: Online-Werbung muss nicht nur inhaltlich korrekt, sondern auch strukturell transparent sein. Eine relevante Information darf nicht erst auf Unterseiten „versteckt“ werden, wenn zuvor ein falscher Eindruck erzeugt wurde. Wer über Standort-Suchfunktionen arbeitet, muss sicherstellen, dass nur tatsächlich verfügbare Leistungen angezeigt werden. Gerade im sensiblen Bereich medizinischer Dienstleistungen ist die Erwartung an Klarheit und Richtigkeit besonders hoch – und Verstöße werden streng geahndet.

Simple Share Buttons