LG Frankfurt a.M.: Bezeichnung ‚Dubai-Schokolade‘ keine irreführende geografische Herkunftsangabe

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 21. Januar 2025 entschieden, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für Schokoladenprodukte, die nicht aus Dubai stammen, keine irreführende geografische Herkunftsangabe darstellt.

Die Parteien stritten darüber, ob diese Bezeichnung die Verbraucher irreführen könnte. Das Gericht entschied, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ beim Verbraucher nicht zwangsläufig die Vorstellung erwecke, das Produkt stamme aus Dubai.

Stattdessen sei der Begriff mittlerweile ein Gattungsbegriff, der eine bestimmte Zubereitungsart oder Rezeptur, insbesondere mit Zutaten wie Pistazien, beschreibe. Das Gericht führte weiter aus, dass in diesem Fall keine zusätzlichen Gestaltungsmerkmale oder Hinweise auf eine Herkunft aus Dubai vorhanden waren, die eine Irreführung begünstigt hätten.

Fazit:

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. verdeutlicht, dass geografische Herkunftsangaben nicht immer dann irreführend sind, wenn der Begriff aufgrund von kulturellen oder kulinarischen Trends eine allgemeinere Bedeutung erlangt hat. In diesem Fall hat sich der Begriff „Dubai-Schokolade“ als Gattungsbegriff etabliert, der mit einer bestimmten Zubereitungsart verbunden ist und nicht zwingend auf eine tatsächliche Herkunft aus Dubai verweist. Das Gericht stellte klar, dass für eine Irreführung weitere, klärende Gestaltungselemente erforderlich wären, die hier nicht vorlagen. Allerdings ist trotz dieser Entscheidung Vorsicht geboten und zwar bis zur höchstrichterlichen Klärung, da andere Instanzgerichte wie in Köln die „Dubai-Schokolade“ als Herkunftshinweis eingeordnet haben.

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