LG Freiburg: Irreführende Online-Werbung für Frequenzmatte mit Gesundheitsversprechen unzulässig

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 14. November 2024 entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie „Stressreduktion“, „Bessere Konzentration“ oder „Anti-Aging“ für sogenannte Frequenzmatten werben darf, wenn diese Behauptungen nicht wissenschaftlich belegt sind.

Die Beklagte hatte auf ihrer Website eine Frequenzmatte mit zahlreichen gesundheitsbezogenen Vorteilen beworben, darunter auch Unterstützung bei Beschwerden wie Cellulite, Kopfschmerzen, Arthrose und Muskelverspannungen.

Da das Unternehmen keine wissenschaftlich anerkannten Studien – insbesondere keine randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudien – vorlegen konnte, beurteilte das Gericht die Werbeaussagen als irreführend. Es stellte klar, dass gerade gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt.

Fazit:

Die Entscheidung des LG Freiburg unterstreicht einmal mehr die strengen Maßstäbe, die an gesundheitsbezogene Werbung im Online-Handel angelegt werden. Unternehmen, die mit therapeutischen Effekten oder gesundheitsfördernden Wirkungen werben, müssen hierfür fundierte wissenschaftliche Belege liefern – vage Studien oder subjektive Erfahrungsberichte genügen nicht. Wer diese Anforderungen ignoriert, riskiert nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch das Vertrauen potenzieller Kundinnen und Kunden.

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