Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 23.07.2024 entschieden, dass die Werbeaussage ‚20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert‘ in einer Netto-Werbebeilage irreführend ist, wenn in einer Fußnote wesentliche Ausnahmen gemacht werden.
Netto warb mit einem Rabatt von 20 % auf „alle Ostersüßwaren“, doch eine Fußnote schloss bestimmte Marken wie Ferrero Rocher, Haribo und Kitkat von der Aktion aus.
Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung des Begriffs „alle“ eine klare und vollständige Rabattwerbung suggeriert und diese durch eine Fußnote nicht ausreichend korrigiert werden kann. Eine derartige Werbung führe zu einer „dreisten Lüge“, da die Einschränkungen durch die Fußnote nicht genügend berücksichtigt würden.
Fazit:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Werbung mit Begriffen wie „alle“ ohne klare und sichtbare Einschränkungen wettbewerbswidrig ist.
Fußnoten zur Korrektur von Werbeaussagen reichen nicht aus, wenn die Information für den Verbraucher nicht direkt zugänglich ist.
In diesem Fall hätten präzisere Formulierungen wie ‚fast alle‘ den rechtlichen Anforderungen entsprochen.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, transparente und unmissverständliche Werbeaussagen zu gewährleisten.