Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 23.04.2024 die Bewerbung eines veganen Getränks als „Eierlikör-Alternative“ als wettbewerbswidrig verboten, weil dadurch eine gedankliche Verbindung zur geschützten Produktkategorie des Eierlikörs hervorgerufen werde.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie klagte gegen die Bewerbung eines veganen alkoholischen Getränks, welches nicht die Anforderungen der EU-Spirituosenverordnung für Eierlikör erfüllt, mit den Begriffen
„Eierlikör-Alternative“
„vegane Alternative zu Eierlikör“.
Der verklagte Hersteller argumentierte hingegen, die Begriffe dienten der Abgrenzung ihres Produkts von traditionellem Eierlikör, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das LG Hamburg sah in der Werbung eine Wettbewerbsverletzung und bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Anpreisung des veganen Getränks mit Begriffen wie „Eierlikör-Alternative“ verletzen den absoluten Bezeichnungsschutz für Eierlikör nach der EU-Spirituosenverordnung. Das Gesetz verbiete auch indirekte Anspielungen, die beim Verbraucher eine gedankliche Verbindung zu geschützten Kategorien hervorrufen. Die Bewerbung als „Eierlikör-Alternative“ stelle eine unzulässige Bezugnahme auf Eierlikör dar und führe Verbraucher in die Irre. Dass es sich nicht um einen Eierlikör handelt, bedürfte ebenso wenig einer gesonderten Erwähnung wie die Tatsache, dass es sich beispielsweise nicht um Rum oder Whisky handelt.
Fazit:
Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Im Bereich der Spirituosen existieren strengeren Vorgaben an der die Verwendung von geschützten Begrifflichkeiten, zu denen auch der Eierlikör zählt. Folglich ist nicht in die Verwendung des Begriffs verboten, sondern eine Bezugnahme in Form eines Vergleichs, welche erkennbar nur darauf abzielt, den Ruf des Eierlikörs für das vegane Getränk auszunutzen.