Lebenslange Garantie für niedrigpreisige Geräte wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. September 2015 eine Werbung mit einer „lebenslangen Garantie“ für einen Kopfhörer zum Preis von 24,90 € als unzulässig irreführende Werbung verboten.

Hierzu hat der Senat das Werbeversprechen einer lebenslangen Garantie als das Versprechen auf die technische Lebensdauer des Kopfhörers ausgelegt und betont, dass dieses aus Sicht des Verbrauchers nur Sinn mache, wenn während der Betriebsdauer des Kopfhörers technische Mängel auftreten und diese Mängel über die Garantie durch Reparatur beseitigt werden können. Wenn allerdings ein Mangel dazu führt, dass das Gerät direkt entsorgt werde und die Garantie kein Ersatzgerät beinhalte, sei die Garantie insofern hinfällig.

Aus diesem Grund täusche die Werbeaussage einer lebenslangen Garantie bei einem niedrigpreisigen Kleingerät wie den in Streit stehenden Kopfhörern eine vorteilhafte Rechtsposition vor, die faktisch so gut wie nicht entstehen kann. Nach Ansicht des Senats werden aus wirtschaftlichen Gründen niedrigpreisige Kleingeräten im Defektfall nicht zur Reparatur gebracht, sondern weggeschmissen. Daher existiere die Erwartungshaltung des Verbrauchers bei solchen niedrigpreisigen Produkten im Zusammenhang mit einer Werbung einer „lebenslangen Garantie“, dass im Falle der Funktionsstörung der Garantiegeber zumindest ein komplettes Neugerät zur Verfügung stelle, was in dem konkreten Streitfall gerade nicht der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine entsprechende grundsätzlich zulässige lebenslange Garantie bei niedrigpreisigen Kleingeräten grundsätzlich irreführend, wenn die Garantie tatsächlich keinen Produktersatz im Falle eines Mangels beinhaltet.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass sich die pauschale Übertragung von zulässigen Werbeaussagen wie einer lebenslangen Garantie von hochpreisigen und langlebigen Produkten auf andere Produkte verbietet und sich stets vor der Werbung eine Vorabprüfung im Einzelfall durch einen Wettbewerbsrechtler empfiehlt.

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