EuGH: Flaschenpfand muss nicht in Grundpreisangabe mit eingerechnet werden

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.20.2023 entschieden, dass das Flaschenpfand nicht in die Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) eingerechnet werden muss.

Nach § 4 PAngVO muss bei im B2C-Bereich der Grundpreis einer jeden Ware angegeben werden:

„§ 4 PAngVO: Pflicht zur Angabe des Grundpreises

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.“

In der Rechtsprechung war umstritten, ob dabei auch das jeweilige Flaschenpfand einzurechnen war. Die Gerichte urteilten hier bislang sehr unterschiedlich.

Der EuGH hat diese Frage nun beantwortet und klargestellt, dass das Flaschenpfand nicht bei Grundpreisangabe zu berücksichtigen ist.

Fazit:

Die Entscheidung ist erfreulich und sehnlich erwartet, da sie nicht nur einen langen Streit um die Frage zur Grundpreisangabe beendet, sondern auch für Praxis der Werbung und Auszeichnung von Getränken einfach zu handeln ist und die bisherigen Verkehrsgewöhnungen der Verbraucher bestätigt, was man bei Urteilen des EuGH leider nicht immer bejahen kann.

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