AG München: „Hinweis keine Werbung“ gilt auch für vor der Tür abgelegte Werbeflyer

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 18.03.2022 festgestellt, dass der Hinweis an den Briefkästen „bitte keine Werbung einwerfen“ auch für auf- oder an der Briefkastenanlage sowie vor dem Hauseingang hinterlegte Werbung gilt.

Im konkreten Streitfall wandten sich die Kläger gegen ein Umzugsunternehmen aus München. Dieses Umzugsunternehmen hatte Flyer in ganz München verteilt. Dabei wurden diese Flyer auch an der Briefkastenanlage der Kläger in die Ritze zwischen Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage geklemmt sowie vor die Tür gelegt.

An sämtlichen Briefkästen der Briefkastenanlage der Kläger war der Hinweis angebracht „bitte keine Werbung einwerfen“.

Die Kläger machten nunmehr gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Störung ihres Besitzes unter Missachtung ihres Hinweises auf das Werbeverbot geltend. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass das Werbeverbot nur für in die Briefkästen eingelegte Werbung gelte und sie im Übrigen nicht für die Missachtung des Werbeverbots verantwortlich sei, da ihre Flyer auch von jedem Dritten ohne ihr Wissen dort abgelegt werden könnten.

Das Amtsgericht München hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Im Rahmen der Begründung erfolgte der Hinweis, dass die Missachtung des Werbeverbots und damit die Besitzstörung auch für Werbung gelte, welche nicht in den Briefkasten hereingelegt, sondern an den Briefkasten angebracht oder für die Haustür gelegt wird. Die Verteidigung in Bezug auf die Verantwortlichkeit war nach Ansicht der Richter ebenfalls in der Pauschalität nicht hilfreich, da die entsprechend dokumentierte Werbung ausschließlich die Beklagte betraf und insofern diese einen entsprechenden konkreten Sachverhalt hätte darlegen müssen, aus der eine Hinterlegung der Werbung durch einen Dritten deutlich geworden ist, was nicht der Fall war.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in der Sache begrüßenswert und richtig. So ist der Wille der Bewohner, keine Werbung zu erhalten, mit entsprechenden Hinweisen an ihren Briefkästen ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob die Werbung in den Briefkasten eingelegt oder vor der Tür abgelegt wird.

In diesem Zusammenhang ist stets darauf hinzuweisen, dass die Werbende eine grundsätzliche Verantwortlichkeit für ihre Zusteller und die Beachtung der Zusteller von Werbeangeboten an den Hinweisen trifft, welche sie durch regelmäßige Information, Schulung und entsprechende Dienstanweisung zu erfüllen hat. Insofern hilft es nichts, wenn, wie im vorliegenden Fall, auf die Möglichkeit eines abweichenden Sachverhalts hingewiesen wird, dass möglicherweise Dritte die Werbung platziert hätten.

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