Werbung mit Konsumententests

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Urteil vom 4. April 2012 zu dem beliebten Marketinginstrument der Werbung mit Verbraucherumfragen oder sogenannten Konsumententests geäußert. Insofern nehmen wir dies zum Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Marketinginstrumente zusammenzufassen.

Im Rahmen der aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln verschiedene Werbungen auf der Verpackung eines Geschirrspülmaschinenreinigers, in zwei TV-Werbespots, im Internet sowie durch Werbezettel verboten, in welcher ein Testsiegel mit dem Hinweis aufgebracht war, dass 88 % der Verbraucher den Reiniger mit sehr gut bewerten. Ein Hinweis darauf, wo Einzelheiten zu den Befragungen nachgelesen werden konnte fehlte ebenso wie der Hinweis darauf, dass die Bestnote der von 1 bis 5 gehenden Bewertungsskala bei der Befragung nicht „sehr gut“(2), sondern ausgezeichnet war (1).
Das gerichtliche Verbot stütz sich auf zwei Gründe. Zum einen widerspreche die Bewertungsskala dem gewöhnlichen Verbraucherverständnis, wonach das Urteil „sehr gut“ ohne nähere Erläuterung als beste Testnote angesehen werde und nicht wie in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich als zweitbeste. In Anbetracht der Tatsache, dass nach der eigenständig durchgeführten Umfrage lediglich die Bestnote „ausgezeichnet“ von 20 % bis 40 % der Verbraucher vergeben wurde, bejahte der Senat hierin eine relevante Irreführung im Rahmen der Werbung mit dem Testergebnis.

Zum anderen ist das OLG Köln der Ansicht, dass die Werbungen für den Reiniger auch deswegen wettbewerbswidrig seien, weil die Fundstellenangabe zu dem Konsumententest in der Werbung fehle. Die Verpflichtung der Angabe der Fundstelle eines Konsumententest begründete der Senat mit einer vergleichbaren Interessenlage wie bei der Werbung mit Testergebnissen von neutralen Instituten wie beispielsweise der Stiftung Warentest, da bei den Konsumententests häufig subjektive Einschätzungen eine wesentliche Rolle spielten und insofern die Information des Verbrauchers wesentlich sei, ob noch andere Produkte getestet wurden oder ob zwischen den einzelnen Produkteigenschaften eine differenzierende Bewertung der Verbraucher ergangen sei.

Unabhängig von der Fragwürdigkeit der Begründung zur Angabe eine Quelle, wo die Verbraucher den Konsumentest nachlesen können und der Richtigkeit des Verbot im vorliegenden Einzelfall aufgrund der irreführenden Bewertung, lassen sich folgende Aspekte für sämtliche Werbungen mit Verbraucherumfragen und Konsumententests festhalten.

Die Grundlagen der Verbraucherbefragung müssen seriös und die Ergebnisse nach Möglichkeit repräsentativ sein. Dies gilt nicht nur für die von den Verbrauchern anerkannten Bewertungsskalen, sondern auch die Inhalte der gestellten Fragen. Nach Möglichkeit sollte sich die Umfrage mit der Bewertung von Produkteigenschaften beschäftigen. Hierbei lässt die Rechtsprechung subjektive Einschätzungen der befragten Verbraucher zu, fordert gleichwohl, dass diese im Rahmen der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Folge ist, dass in der Werbung zur Vermeidung einer Irreführung die Tatsache mitgeteilt werden sollt, dass es sich um eine durch die Werbende in Auftrag gegebene Befragung und es sich um subjektive Bewertungen der befragten Verbraucher handelt.

Soweit in den zugrundeliegenden Fragen der Verbraucher eine Bewertung zu Wettbewerbsprodukten vornehmen soll, ist besondere Vorsicht geboten. So ist zwar vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, allerdings nur, wenn sie auf nachprüfbaren Tatsachen beruht. Bei dieser Vorgabe besteht aber ein Grundsatzkonflikt mit den auf subjektiven Wertungen beruhenden Verbraucherumfragen und Konsumententests. Demnach hat bereits das Oberlandesgericht München im Jahr 2003 eine Werbung im Zusammenhang mit einer repräsentativ durchgeführten Umfrage unter sämtlichen Bewohnern von München ab 18 Jahren zu Branchenbüchern mit der Begründung verboten, dass es mit den Grundsätzen vergleichender Werbung nicht vereinbar sei, wenn in erster Linie Werturteile der befragten Verbraucher abgefragt würden und keine Eigenschaften der verglichenen Branchenbücher, die nachprüfbar seien. Hier ging es um folgende Fragen:
„Welches Branchenbuch hat Ihrer Meinung nach die höhere Kompetenz?“, „Welche Titelseite gefällt Ihnen besser?“ und „Wie gefallen Ihnen alles in allem die Branchenbücher der beiden Wettbewerber, wenn Sie sie miteinander vergleichen?“.

Zu guter Letzt ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln auch bei privat in Auftrag gegebenen Konsumentenbefragungen, die keine vergleiche Werbung beinhaltet, eine Quellenangabe erforderlich. Dies ist bei vergleichenden Befragungen aufgrund des Erfordernisses der leichten Nachprüfbarkeit durch den Verbraucher gesetzlich vorgeschrieben und anerkannt. Bei Konsumententest mit Fragen nur zu den eigenen Produkten soll sich diese Pflicht daraus ergeben, dass der Verbraucher die Werbung mit dem Test auf ihren Aussagegehalt prüfen können soll, um so eine informierte Entscheidung treffen zu können. In Anbetracht dieser bis dato nur, aber konsequent von dem OLG Köln vertretenen Ansicht empfiehlt sich hier der Verweis auf eine Internetseite des Werbenden, auf welcher die Grundlagen und Einzelheiten der Verbraucherbefragung erläutert werden.

Fazit:

Inwieweit die Verpflichtung zur Quellenangabe als wesentliche Information wettbewerbsrechtlich bei durch den Werbenden in Auftrag gegebenen Konsumententests zwingend gefordert werden kann, ist aus unserer Sicht nicht abschließend geklärt. So versucht das OLG Köln im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung eine Vergleichbarkeit zu den durchgeführten Tests von Drittunternehmen herzustellen, welche der Bundesgerichtshof in dieser Form noch nicht bestätigt hat. Auch der Verweis im Rahmen der Urteilsgründe auf die Entscheidung des BGH „Kamerakauf im Internet“ aus 2010 betraf eine Werbung mit einem durchgeführten Test eines Drittunternehmens, bei dem die konkrete Fundstelle nicht erkennbar war. Insofern dürfte in jedem Fall noch Raum für streitige Diskussionen zur Fundstellenangabe sowie Veröffentlichung der entsprechenden Verbraucherbefragung existieren, wenn sich die Befragung nur mit den Produkten des Werbenden befasst. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze auch subjektive Einschätzungen der Verbraucher innerhalb der Verbraucherbefragung eine maßgebliche Rolle spielen können und zulässig sind, wenn auf sie in der Werbung hingewiesen wird. In diesem Fall haben wir erhebliche Zweifel, ob die Pflicht zur Angabe der Fundstelle ebenso besteht wie eine Veröffentlichung der zugrundeliegenden Befragung. Nichtsdestotrotz ist zur Vermeidung von Streitigkeiten bei einer bundesweiten Werbung unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des OLG Köln in jedem Fall eine Fundstelle zu nennen, wobei sich ein Verweis auf eine Internetseite empfiehlt.

In Anbetracht der Tatsache, dass aus unserer Einschätzung nach wie vor eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Werbung mit Konsumententests und Verbraucherumfragen noch nicht abschließend geklärt sind und von dem Einzelfall, insbesondere den Fragestellungen abhängen, empfehlen wir in jedem Fall die Einholung eines Rechtsrats vor einer entsprechenden Werbekampagne.

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