In unserem letzten HEP Report haben wir von einer Entscheidung des Landgerichts Köln im Schokoladenverpackungsstreit zwischen Milka und Ritter Sport berichtet. Milka hatte eine Schokoladenverpackung in der üblichen Tafelform auf den Markt gebracht, die sich aber mittig durchtrennen ließ, so dass sich daraus zwei individuell verpackte Schokoladenquadraten ergaben. Ritter Sport sah darin die Rechte an ihrer quadratischen Formmarke verletzt und wurde in dieser Ansicht vom LG Köln bestätigt.
Das Urteil wurde nunmehr in der Berufung von dem Oberlandesgericht Köln aufgehoben und die Klage von Ritter Sport auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln insgesamt abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat eine Verbraucherumfrage, nach der ein überwiegender Teil der Konsumenten quadratisch verpackte Schokolade dem Hersteller Ritter Sport zuordnete berücksichtigt, jedoch reiche dieser Umstand im Ergebnis nicht aus, um Milka den Vertrieb des zwei Quadrate-Doppelpacks zu verbieten. Maßgeblich seien nach Auffassung des Gerichts nämlich die Gesamtumstände. Danach war auch die Gestaltung der Milka zwei-Quadrate- Verpackung zu berücksichtigen, die in dem vom Verkehr Milka zugeordneten lila Farbton gehalten war. Zudem zierte die Verpackung die Milka Marke und nicht natürlich auch die Lila Kuh. Hinzu kam, dass die einzelnen Quadrate auch Beschriftungen wie z.B. „Für jetzt“ und „Für später“ oder „Für mich“ und Für Dich“ hatten. Diese Beschriftungen deuteten darauf hin, dass es sich bei den Quadraten um zwei Hälften einer Tafel handelte.
Vor diesem Hintergrund trete die quadratische Verpackungsform zurück. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher könne die Schokolade ohne weiteres der Firma Milka zuordnen. Ein markenrechtlich relevantes „die Zeichen miteinander gedanklich in Verbindung zu bringen“ liege nicht vor. Es reiche hierfür nämlich nicht aus, wenn ein Zeichen geeignet ist durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken.
Auch wurde die Verwässerung der Formmarke von Ritter Sport verneint. Diese Gefahr bestehe nur, wenn die Eignung der Marke, die Waren zu identifizieren, für die sie eingetragen ist, geschwächt werde, weil die Benutzung des ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führe. Die dem Gericht vorgelegten Verbraucherumfragen zeigten jedoch, dass sich die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Ritter Sport Marke auch gegenüber Konkurrenzprodukten behaupten würde. Auch wirke der Werbeslogan „Quadratisch Praktisch Gut“ der Verwässerungsgefahr entgegen.
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wurden ebenfalls verneint, da es an einer Nachahmung fehle.
Fazit:
Im Ergebnis ist diese lebensnahe Entscheidung zu begrüßen. Leider passiert es häufig, dass Gerichte eben nicht eine gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen, sondern sich auf den einzelnen gemeinsamen Umstand, wie hier die quadratische Form, argumentativ einschießen. Nun ist aber auch zu beachten, dass es sich in diesem Fall um zwei bekannte Marken handelte. Die Entscheidung ist kein Freibrief Produktformen bekannter Hersteller zu übernehmen, sofern das Produkt dann nur ausreichend mit irgendeiner anderen Marke gekennzeichnet wird.