LG Berlin: „Bis zu 90 % unter Neupreis“ irreführend, wenn ursprünglicher Verkaufspreis unklar

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 20.12.2019 die Werbeaussage „Bis zu 90 % unter Neupreis“ als irreführend verboten, wenn unklar ist, wie hoch der ursprüngliche Verkaufspreis war.

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für gebrauchte Kleidung und warb auf ihrer Webseite mit folgender Aussage:

„UNSER ZIEL: NACHHALTIGKEIT BEIM SHOPPEN
Wir haben der Verschwendung den Kampf angesagt. Anstatt immer neue Kleidung zu kaufen, möchten wir mit u.com eine Plattform für Nachhaltigkeit schaffen, die Second Hand Einzelstücke bis zu 90 % unter Neupreis anbietet und einen Beitrag zum Umweltschutz leistet.“

Bei den Preisen waren die vermeintlichen ursprünglichen Zahlen den aktuellen Werten gegenübergestellt. Es wurde zudem in Prozent dargestellt, welchen Einsparung der Käufer erzielte.

Am Ende der Übersichtsseite erläuterte die Beklagte den Ursprungspreis:

„* von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“.

Das LG Berlin stufte diese Preiswerbung als irreführend ein. Durch die Werbeaussagen werde der Eindruck erweckt, dass der Verbraucher hier bis zu 90 % an Kosten gegenüber dem Neupreis einsparen könne. Dies sei jedoch objektiv nicht der Fall, denn die Beklagte habe in einigen Fällen den ursprünglichen Preis nicht ermitteln können. In diesen Fällen werde der Ursprungspreis lediglich von ihr geschätzt. Daher liegt eine unzulässige vergleichende Preiswerbung vor, da sich die Beklagte an preisbewusste oder dem Nachhaltigkeitsgedanken anhängende Verbraucher wende, denen es noch weniger als der marktaffinen Beklagten möglich sei, den Neupreis zu ermitteln.

Fazit:

Die Entscheidung ist absolut zutreffend und ein Beleg für die Stilblüten, welche sich gerade im Bereich der Preisvergleichswerbung zum Teil entwickeln. So versteht sich eigentlich von selbst, dass eine Vergleichswerbung mit dem Neupreis auch voraussetzt, dass dieser ermittelt und nicht bloß geschätzt werden kann. Daher ist stets bei Preisvergleichswerbungen darauf zu achten, dass der Werbende in der Lage ist, die Vergleichspreise zu überblicken und darzulegen, was beispielsweise bei „Bestpreis-Werbungen“ stets ein Preismonitoring voraussetzt.

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