Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 29.10.2019 zu der Rabattaktion des Online-Reiseportals „Ab-in-den-Urlaub“ entschieden, dass die Einrechnung von Rabatten in den Endpreis dann wettbewerbswidrig ist, wenn Voraussetzung hierfür die Buchung über eine bestimmte Kreditkarte ist.
Im Streit lag eine Rabattaktion des Online-Reiseportals zugrunde, welche in seiner Werbung einen besonders günstigen Preis für eine Flugbuchung angeboten hatte, bei dem ein bestimmter Rabatt bereits in den angegebenen Endpreis eingerechnet war. Dieser für den Verbraucher besonders günstige Rabatt konnte allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde mit einer bestimmten Kreditkarte die Reisebuchung vornahm.
Dies wurde durch das OLG Dresden verboten, da eine Fehlvorstellung über den tatsächlichen Endpreis unabhängig von der Verwendung einer konkreten Kreditkarte existiere. Die Richter bewerteten die Hereinrechnung des Rabattes als intransparent, da eine schnelle und einfache Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Anbieter nicht mehr möglich sei. Hierfür sei es auch nicht relevant, wie verbreitet die Kreditkarte sei, welche für die Inanspruchnahme des Rabattes Voraussetzung war. Vielmehr reichte es für die Richter aus, dass ein maßgeblicher Teil der Verbraucher die Kreditkarte nicht besitzt und insofern dieser angegebene Preis unter Einrechnung der Kreditkarte dann irreführend sei.
Fazit:
Die Entscheidung ist aus meiner Sicht zutreffend. Soweit Rabatte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, ist dies nicht nur im Rahmen der Werbung unbedingt anzugeben, sondern auch eine klare Trennung zwischen dem rabattierten Endpreis auf der einen und dem konkreten Rabatt auf der anderen vorzunehmen.