BGH: Google-Anzeigen zu Marken mit Verlinkungen auf Amazon

Der BGH hat mit Urteil vom 25.07.2019 entschieden, dass die Benutzung einer Marke im Rahmen einer Google-Anzeige oder einer Verlinkung auf die Verkaufsplattform Amazon dann rechtswidrig ist, wenn auf der verlinkten Amazon-Seite nicht nur die Produkte des Markeninhabers, sondern auch Wettbewerbsprodukte aufgeführt sind.

In der zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation wurde die Wortmarke „Ortlieb“ geschützt für Taschen für Sport und Freizeit von Amazon in Form einer Google-Anzeige benutzt, um auf das eigene Angebot auf Amazon hinzuweisen. Hierzu buchte Amazon verschiedene Werbeanzeigen zu den Suchbegriffen auf Google „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ sowie „Ortlieb Outlet“.

Im Rahmen ihrer Google-Anzeigen wiederholte Amazon in der Überschrift ihrer Anzeigen die Marken und verlinkte auf die eigene Landingpage unter Wiederholung der gebuchten Suchwörter wie beispielsweise

www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche

auf das eigene Angebot, wo neben den Markenprodukten der Marke „Ortlieb“ auch Wettbewerbsprodukte aufgeführt waren. Hiergegen wendete sich die Markeninhaberin und bekam in der ersten Instanz beim Landgericht ebenso wie in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht München Recht. Der BGH bestätigt nunmehr die Entscheidung und hat laut eigener Pressemitteilung die Benutzung der Marke „Ortlieb“ in den beanstandeten Google-Anzeigen als Markenrechtsverletzung eingestuft, wenn die Links auf die Amazon-Seite verlinken, auf welcher nicht nur Markenprodukte der Marke Ortlieb angezeigt würden, sondern auch Wettbewerbsprodukte. Nach der Pressemitteilung des BGHs stellt eine solche Verlinkung eine Ausbeutung der Werbewirkung der Marke dar, wenn im Rahmen der verlinkten Landingpage auch Wettbewerbsprodukte angezeigt werden. Grund dafür ist nach der Ausführung des BGH, dass der angesprochene Verkehr anhand der Gestaltung der Anzeigen mit der Wiederholung der Marke „Ortlieb“ in der Überschrift und im Link selbst keinerlei Veranlassung habe anzunehmen, ihm werden Angebotsübersichten präsentiert, in denen auch Wettbewerbsprodukte neben den Markenprodukten der Marke Ortlieb enthalten seien.

Fazit:

Diese Entscheidung ist aus Sicht der Markeninhaber erfreulich und im Ergebnis zutreffend. So stellt die Benutzung der Fremdmarken im Rahmen von Google-Anzeigen aus hiesiger Sicht eine eindeutige Markenrechtsverletzung dar, wenn wie in der zugrundeliegenden Fallgestaltung auf die Amazon-Seite verlinkt wurde, auf der neben den Markenprodukten auch Wettbewerbsprodukte angeboten werden. Insofern können sich die Markenrechtsinhaber auch nach wie vor gegen entsprechende Anzeigen bei Google oder andere Suchmaschinen wehren, in denen ihre Marken zu Werbezwecken benutzt werden, um auf die Verkaufsplattform Amazon zu verlinken um dort Wettbewerbsprodukte zu den Marken anzubieten. Dies gilt sowohl für Angebote von Wettbewerbsprodukten neben den Markenprodukten auf Amazon als auch für Angebote von ausschließlich Wettbewerbsprodukten auf Amazon selbst.

Gleichwohl steht meiner Meinung nach die Entscheidung im Widerspruch zu der Vorgängerentscheidung des Bundesgerichtshofs „Ortlieb“ aus dem Jahr 2018, über welche wir hier berichtet haben und auch über die Konsequenzen in Bezug auf die OLG Rechtsprechung. So soll in der vorliegenden Fallgestaltung der Internetnutzer bei einer Google-Anzeige mit der Benutzung der Drittmarke keinerlei Veranlassung zu der Annahme haben, auf der verlinkten Verkaufsplattform Amazon würden neben den Markenprodukten auch Wettbewerbsprodukte angeboten. Wenn allerdings die identische Marke als Suchwort auf Amazon selbst benutzt wird, soll nun der angesprochene Verkehr aufgrund seines angeblichen Erfahrungswissens davon ausgehen, dass er nicht ausschließlich Markenprodukte in der Trefferliste bei Amazon angezeigt bekommt. Den diesbezüglichen Widerspruch auch in Bezug auf das unterstellte Erfahrungswissen zwischen der Verkaufsplattform auf der einen und der Suchmaschine auf der anderen widerspricht meiner Meinung nach den Erfahrungen im Umgang mit der Benutzung von Marken als Suchwort und zwar sowohl im Zusammenhang mit einer Verkaufsplattform als auch den Suchmaschinen selbst.

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