OLG München: „Von uns für Sie geprüft!“ irreführend bei Kundenzufriedenheitsumfrage

Das OLG München hat die Werbung einer Reise mit der Aussage „Von uns für Sie geprüft!“ als irreführend verboten, wenn lediglich eine Kundenzufriedenheitsumfrage vorliege.

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Unzufrieden mit Kundenzufriedenheitsanfrage?

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 24. April 2014 erneut festgestellt, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung als Werbung einzustufen und hierfür grundsätzlich eine Einwilligung notwendig ist.

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