OLG Stuttgart: Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer irreführend, wenn auch Plastik aus Flüssen verarbeitet wird

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 25.10.2018 die Werbeaussage „Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer“ als irreführend verboten, wenn dabei auch Plastik berücksichtigt wird, das noch gar im Meer gelandet ist.

Der Streit drehte sich um die Werbeaussagen:

„Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer“

und

„Flasche besteht zum 50% Plastikmüll aus dem Meer“

In einem Sternchen-Hinweis hieß es zudem:
„Diese Flasche wurde mit 50% Plastikmüll aus dem Meer hergestellt, welcher an die Küste gespült und an Rios‘ Stränden gesammelt wurde.“

Gesammelt wurde dabei nicht nur an den Stränden einer Meeresbucht, sondern Sammelorte waren auch die sich anschließenden Flüsse und Gewässer.

Das OLG Stuttgart verbot die Werbung als wettbewerbswidrig. Der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich bei „Plastikmüll aus dem Meer“ nur um solches Plastik handeln könne, das unmittelbar dem Meer entnommen werde. ER werde durch die Werbung in die Irre geführt, da auch Plastik verarbeitet werde, welches sich zuvor im Meer befunden habe, aber wieder an Land gespült worden sei und auch Plastik verwendet werde, das das Meer noch nicht erreicht habe.

Die Platzierung des Sternchen-Hinweises führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Satz nicht am Blickfang teilnehme und somit die falsche Einschätzung des Verbrauchers nicht korrigieren könne.

Fazit:

Die Entscheidung mutet auf den ersten Blick eigenartig an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit gerade bei Werbeaussagen mit ökologischen Inhalten oder Aussagen zur Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit die Gerichte sehr streng sind. Dann verwundert im Ergebnis auch diese Entscheidung auf den zweiten Blick nicht mehr, wenn gerade die Verschmutzung der Meere eines der medialen Themen ist und auch Plastik verarbeitet wird, welches nicht unmittelbar aus dem Meeren stammt oder diese noch nicht erreicht hatte..

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