OLG Frankfurt: „World’s Lightest“ ist Spitzenstellungswerbung für Koffer

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.02.2019 die Werbeaussage für einen Koffer „World’s Lightest“ als wettbewerbswidrig verboten, da der beworbene Koffer nicht der leichteste der Welt war.

Die Gepäckstücke der Beklagten wurden auf einer Messe mit der Aussage beworben:

„Word’s Lightest“

Jedoch waren nicht sämtliche Koffer die leichtesten ihrer Art.

Die Beklagte verteidigte die Werbung damit, dass es sich lediglich um eine allgemeine Beschreibung, ohne erkennbaren Tatsachenkern handele.

Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Nach Ansicht der Richter werde der Messebesucher annehmen, dass es sich um eine Sachangabe hinsichtlich des Gewichts der Koffer handle.
Denn gerade bei Gepäckstücken, bei denen das Gewicht aufgrund von Begrenzungen im Flugverkehr eine hohe Bedeutung habe, komme einer solchen Aussage eine wichtige Bedeutung zu. Im Übrigen sei die Werbeaussage im Gegensatz zu der von der Beklagten zitierten Beispiel „Vorsprung durch Technik“ nicht allgemein, sondern sehr konkret gehalten, wodurch der Verkehr keine Veranlassung habe an dem Aussagegehalt zu zweifeln. Nach Ansicht des Senates müsse das passende Vergleich „Vorsprung durch den sparsamsten Motor“, dem der Verkehr auch eine konkrete Aussage entnehmen würde.“.

Fazit:

Das Urteil ist ein gutes Beispiel für die Gefährlichkeit von Allein- und Spitzenstellungswerbungen. Wir haben die Erfahrung vor Gericht gemacht, dass die Verteidigung mit der Behauptung der Verkehr entnehme der Werbung kejnen prüfbaren Tatsacheninhalt in der Regel nicht zum Erfolg führen wird sobald mit Produkteigenschaften geworben wird. Insofern bedarf es schon eines Sonderfalles wie in der Werbung von Kollegs mit „Das Beste am Morgen“. Auch aus diesem Grund ist mit der Werbung von Alleinstellungen und Spitzenstellungen Vorsicht geboten.

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