Landgericht München I: Werbung für ärztliche Fernbehandlung rechtswidrig

Das Landgericht München I hat mir Urteil vom 16.07.2019 entschieden, dass verschiedene Werbungen für die Fernbehandlung der digitalen Krankenkasse Ottonova rechtwidrig ist.

Im konkreten Fall waren folgende Werbungen der digialen Krankenkasse Ottonova Gegenstand des Streits.

1. Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.

Vorbei ist die Zeit, in er du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt erhältst Du Diagnosen und Krankschreiben direkt über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten, wenn Du bei (…) versichert bist.“

und

2. „Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst.

Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Theraphieempfehlung und Krankschreibung per App.“

Das Landgericht München I bewertete diese Werbung als Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, welches zwar nicht die Durchführung der Fernbehandlung untersagt sei, allerdings die Bewerbung hierfür. Das Werbeverbot des Heilmittelwerberechts beabsichtige den Schutz der öffentlichen Gesundheit, da nur eine persönliche Wahrnehmung und Untersuchung durch einen Arzt eine erfolgsversprechende Heilung gewährleistet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren vor dem OLG München läuft derzeit.

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist Gegenstand einer Reihe von Urteilen in der letzten Zeit, welche sich mit der Verlagerung von medizinischen Leistungen in den Online-Bereich beschäftigt. So hab es in der Vergangenheit bereits Verbote für ärztliche Ferndiagnosen sowie der Erteilung von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen per WhatsApp. Nunmehr wird die Bewerbung entsprechender Ferndiagnosen verboten.

Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen landgerichtlichen Entscheidungen, ist gleichwohl im Ergebnis nicht unumstritten. Hier steht sich das Bedürfnis nach einer individuellen und persönlichen Heilbehandlung und Diagnose auf der einen Seite und die Verlagerung von ärztlichen Vorbereitungs- und Diagnoseleistungen im Fernabsatzwege auf der anderen Seite gegenüber. Dementsprechend bleibt die Entscheidung des OLG München abzuwarten, wobei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Bewerbung für Leistungen der Fernbehandlung sowie der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung im Online-Wege eher kritisch zu bewerten ist.

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