OLG Düsseldorf bestätigt Vertriebsverbot des LayBag

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Oktober 2017 das Vertriebsverbot des Landgerichts Düsseldorf gegen die Luftliege „LayBag“ wegen der Designverletzung der Luftliege „Lamzac“ bestätigt.

Update November 2017:

Wir hatten bereits mehrfach über den intensiven und spektakulären „Luftliegenkrieg“ gegen die Produktkopie „LayBag“ sowohl dieses als auch letztes Jahr berichtet. https://ip-blogger.de/blog/designrecht/lamzac-darf-weiter-chillen-gericht-bestaetigt-vertriebsverbot-des-laybag.html

Inzwischen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf sowohl über die einstweilige Verfügung als auch über das Vertriebsverbot im Hauptsacheverfahren mit den Urteilen vom 15. Dezember 2016 des Landgerichts Düsseldorf entschieden. Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus formalen Gründen das Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 € ebenso aufgehoben, wie das einstweilige Vertriebsverbot mit der Begründung, die einstweilige Verfügung hätte im Wege der öffentlichen Zustellung trotz der rechtswidrigen Zustellungsvereitelung der Hirams Trade GmbH zugestellt werden müssen. Der Senat ließ das Argument nicht gelten, dass derjenige sich nicht auf die mangelnde Einhaltung der Zustellungsfrist berufen dürfe, der alles dafür getan habe, dass eine solche Zustellung nicht möglich sei. Auch das Entfernen von Klingelschildern und das Zukleben von Briefkästen mit der Aufgabe des Unternehmenssitzes sei hier nicht ausreichend, da das Zustellungsrecht keine Wertung und im Einzelfall durch Treu und Glauben kenne. Insofern stellt sich das OLG Düsseldorf ausdrücklich gegen eine abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2016, in welcher in einem nahezu identischen Fall das OLG Frankfurt entschied, dass auch das Zustellungsrecht von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsgedanken geprägt sei und derjenige sich nicht auf die Zustellungsfrist berufen dürfe, der diese bewusst vereitelt habe.

In dem Hauptsacheverfahren bestätigte gleichwohl das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18. Oktober 2017 das Vertriebsverbot des Landgerichts Düsseldorf. Der Senat stellte fest, dass trotz der erkennbaren Unterschiede eine Designverletzung des Lamzac-Designs vorliege, da ein ähnlicher Gesamteindruck erweckt werde. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Original Luftliege ein großer Gestaltungsspielraum des Produkterfinders bestehe und keinerlei technische Abhängigkeiten hier existieren. Insofern existiert ein mindestens durchschnittlicher Schutzbereich des Lamzacs, welcher nicht nur geeignet sei, identische Nachahmungen zu verbieten, sondern auch Nachahmungen mit deutlich erkennbaren unterschiedlichen Designmerkmalen, welche gleichwohl noch einen ähnlichen Gesamteindruck erwecken. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Hauptsache ist zu begrüßen. Sie ist ein deutliches Signal an alle Wettbewerber, dass ein Heranrücken an das Original Design des Lamzac nach wie vor kritisch zu bewerten ist. So führen wir im Namen von Fatboy nach wie vor eine Vielzahl an Gerichtsverfahren gegenüber abgewandelten Designs von Luftliegen, bei denen gleichwohl immer noch ein bootsförmiger Eindruck aus der Seitenansicht und der Gesamteindruck eines doppelten Würstchenpaares aus der Draufsicht existiert. Sobald diese beiden Merkmale auch unter Berücksichtigung von abgewandelten Designelementen noch vorhanden sind, besteht nach wie vor in Anbetracht des aus unserer Einschätzung großen Schutzbereichs dieses neu geschaffenen und sehr erfolgreichen Produktes der Luftliege ein Risiko für den Hersteller sowie den Verkäufer.

Die Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis genommen werden, da hier ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Rechtsverletzers noch honoriert wird. In Anbetracht des Eilrechtschutzes ist aus unserer Sicht eine öffentliche Zustellung nicht das geeignete Mittel, zumal durch den Aushang bei Gericht und die entsprechende Fiktionswirkung der Rechtsverletzer so die Möglichkeit hat sich selbst eine Abverkaufsfrist bei der Auflösung seines Geschäftssitzes und der vorsätzlichen Zustellungsvereitelung einzuräumen kann. Darüber hinaus sind auch die inhaltlichen Ausführungen kaum nachzuvollziehen, da die Grundsätze von Treu und Glauben und eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens selbstverständlich auch die Zivilprozessordnung und das Zustellungsrecht prägen wie das Oberlandesgericht Frankfurt im Rahmen der Entscheidung aus dem Jahr 2016 zutreffend festgestellt hat.

Im Ergebnis bleibt gleichwohl festzuhalten, dass es auch vor dem Hintergrund des nach wie vor großen Erfolgs der Luftliege Lamzac nicht die letzte Entscheidung eines deutschen Obergerichts bleiben wird und sämtliche Mitbewerber auf der Hut sein sollten, wenn sie sich dem Original Design mit ihren eigenen Produkten nähern.

Simple Share Buttons