OLG Frankfurt: Pflicht zur schriftlichen Belehrung von Mitarbeitern bei Unterlassungserklärung und Unterlassungstiteln

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 09. November 2017 entschieden, dass ein schuldhafter Verstoß gegen einen Unterlassungstitel eines Unternehmens auch dann vorliegt, wenn keine schriftliche Belehrung mit der Androhung von Sanktionen gegenüber Mitarbeitern erfolgt.

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