Das OLG Celle hat mit Urteil vom 08.06.2017 entschieden, dass der bei Instagram geläufige Hashtag „#ad“ für ein gesponsertes Instagram-Posting als eindeutiger Hinweis auf Werbung nicht ausreichend ist, um den Vorwurf der Schleichwerbung zu entkräften, wenn es in Zusammenhang mit anderen Hashtags verwendet wird.