Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 03.02.2026 entschieden, dass ein Unternehmen gegen einen Mitbewerber, der gezielt Markenrechte Dritter verletzt, nicht auf Basis des UWG vorgehen kann.
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 03.02.2026 entschieden, dass ein Unternehmen gegen einen Mitbewerber, der gezielt Markenrechte Dritter verletzt, nicht auf Basis des UWG vorgehen kann.